§ 266a StGB in der Firmenkrise und Insolvenz: Wer haftet?
Wenn ein Unternehmen in die Krise gerät, wird jeder Euro umkämpft: Löhne, Lieferanten, Miete, Finanzamt – und die Sozialversicherungsbeiträge. Genau hier lauert § 266a StGB. Denn die Arbeitnehmerbeiträge müssen abgeführt werden, auch wenn das Geld knapp ist – ihre Nichtzahlung ist strafbar. Für Geschäftsführer entsteht so eine gefährliche Zwickmühle zwischen strafbewehrter Zahlungspflicht und insolvenzrechtlichem Zahlungsverbot. Kaum ein Vorwurf trifft Unternehmer härter, denn er entsteht in der Phase, in der ohnehin alles auf dem Spiel steht. Dieser Beitrag erklärt, warum die Beiträge Vorrang haben, wie Sie die Pflichtenkollision auflösen und wie Sie sich verteidigen können.
Warum ist § 266a StGB gerade in der Firmenkrise so gefährlich?
In der Krise fehlt oft das Geld für alles gleichzeitig. Wer dann die Löhne auszahlt, aber die Arbeitnehmerbeiträge nicht abführt, erfüllt bereits den Tatbestand des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB). Entscheidend ist allein die Fälligkeit der Beiträge – nicht, ob überhaupt noch Lohn geflossen ist.
Muss ich in der Krise zuerst Löhne oder Beiträge zahlen?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben die Arbeitnehmerbeiträge Vorrang (BGH, Beschluss vom 28.05.2002 – 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318; Beschluss vom 30.07.2003 – 5 StR 221/03, BGHSt 48, 307). Reicht das Geld nicht für beides, müssen Sie die Nettolöhne notfalls kürzen, um wenigstens die Beiträge abführen zu können. Wer stattdessen volle Löhne zahlt und die Beiträge liegen lässt, macht sich strafbar.
Gerät der Geschäftsführer nicht in eine Pflichtenkollision?
Doch – und das ist der Kern des Problems. Ab Insolvenzreife verbietet § 15b InsO masseschmälernde Zahlungen, während § 266a StGB die Beitragszahlung verlangt. Der Bundesgerichtshof löst das auf: Die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge gilt als sorgfaltsgemäß und ist zulässig (BGH, Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 27/07). Sie dürfen – und müssen – also zahlen.
| Pflicht | Grundlage | Was in der Krise gilt |
|---|---|---|
| Arbeitnehmerbeiträge abführen | § 266a Abs. 1 StGB | Vorrang, strafbewehrt – auch in der Krise |
| Massesicherung / Zahlungsverbot | § 15b InsO | Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge ist nach BGH sorgfaltsgemäß und zulässig |
| Steuerliche Zahlungen | § 15b Abs. 8 InsO | im Antragszeitraum ausdrücklich privilegiert |
| Sozialabgaben (analog?) | gesetzlich nicht geregelt | umstritten – anders als bei Steuern fehlt eine ausdrückliche Regelung |
Diese Lösung gilt allerdings nicht zeitlich unbegrenzt: Nach der Systematik des § 15b Abs. 2 und 3 InsO sind Zahlungen nur so lange privilegiert, wie Sie die Insolvenzantragspflicht wahren; wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, entfällt die Privilegierung für spätere Zahlungen. Zu beachten ist zudem, dass die hier maßgebliche Rechtsprechung noch zu § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ergangen ist und nunmehr auf § 15b InsO zu übertragen ist. Für die Arbeitnehmeranteile hat der Bundesgerichtshof die Kollision über die Sorgfaltsklausel (heute § 15b Abs. 1 Satz 2 InsO) bereits geklärt – ihre Abführung ist zulässig. Offen und höchstrichterlich nicht entschieden ist allein, ob sich die besondere steuerliche Regelung des § 15b Abs. 8 InsO auf Sozialversicherungsbeiträge übertragen lässt.

In der Liquiditätskrise entscheidet die Reihenfolge der Zahlungen über die Strafbarkeit nach § 266a StGB.
Entlastet es mich, wenn schlicht kein Geld da war?
Nur eingeschränkt. Wer die Krise kommen sah und trotzdem keine Rücklagen für die Beiträge bildete, muss sich dieses Versäumnis zurechnen lassen (omissio libera in causa). Die Gerichte fragen deshalb, ob Sie zu einem früheren Zeitpunkt – als noch Mittel vorhanden waren – für die Beiträge hätten vorsorgen können.
Was hat § 266a mit der Insolvenzantragspflicht zu tun?
Sehr viel. Bei Zahlungsunfähigkeit müssen Sie spätestens nach drei Wochen Insolvenz anmelden, bei Überschuldung nach sechs Wochen (§ 15a InsO). Wer das versäumt, riskiert zusätzlich den Vorwurf der Insolvenzverschleppung. In der Praxis laufen § 266a, Insolvenzverschleppung und oft Steuerdelikte im selben Verfahren zusammen.

Für die Verteidigung zählt der genaue Zeitpunkt der Insolvenzreife und die Verwendung der vorhandenen Mittel.
Welche Folgen drohen neben der Strafe?
Die Folgen reichen weit über das Strafverfahren hinaus. Die vorenthaltenen Arbeitnehmerbeiträge bleiben nur dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn die Einzugsstelle sie ausdrücklich als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung anmeldet (§ 302 Nr. 1 InsO i. V. m. § 174 Abs. 2 InsO); die Säumniszuschläge sind davon nicht erfasst und fallen unter die Restschuldbefreiung. Hinzu kommen die Ersatzhaftung für verbotene Zahlungen (§ 15b InsO) und – ab einem Jahr Freiheitsstrafe – die fünfjährige Geschäftsführersperre (§ 6 GmbHG).
Kann ich durch eine Mitteilung an die Einzugsstelle Straffreiheit erreichen?
Ja – gerade in der Krise ist § 266a Abs. 6 StGB ein wichtiger Baustein. Wer die Beiträge nicht aufbringen kann, sollte der Einzugsstelle spätestens bei Fälligkeit schriftlich mitteilen, in welcher Höhe Beiträge offen sind und warum die Zahlung trotz ernsthaften Bemühens nicht möglich ist. Wird später innerhalb angemessener Frist nachgezahlt, kann Straffreiheit eintreten – die bloße Nachzahlung ohne diese rechtzeitige Mitteilung genügt dagegen nicht.
Wie verteidige ich mich gegen den Vorwurf?
Verfahren beginnen oft mit einer Prüfung durch die Rentenversicherung oder einer Durchsuchung nach der Insolvenz. Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor die Akte ausgewertet ist. Entscheidend sind der genaue Zeitpunkt der Insolvenzreife und die Frage, wie die noch vorhandenen Mittel verwendet wurden.
Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich für Sie, ob die Beiträge im maßgeblichen Moment überhaupt noch aufzubringen waren, ob eine Mittelvorsorgepflicht verletzt wurde und ob der Vorsatz wirklich belegt ist. Eine lückenlose Dokumentation der Zahlungsentscheidungen ist dabei oft der Schlüssel. Im besten Fall endet das Verfahren mit einer Einstellung, bevor es zu Anklage und persönlicher Haftung kommt.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
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- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.