Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG: Hilft mir eine Aussage?

Die Polizei deutet an, es könne sich für Sie lohnen, Namen zu nennen. Oder Ihr Mitbeschuldigter hat womöglich schon geredet. Jetzt fragen Sie sich, ob die Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG Ihr Ausweg ist. Die Kronzeugenregelung kann die Strafe tatsächlich deutlich senken, manchmal bis zur Bewährung. Die Abmachung mit der Polizei hat aber keine Bindungswirkung. Die konkrete Strafe bleibt die Entscheidung des Gerichts. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, schnell eine unüberlegte Entscheidung zu treffen, deren Folgen sie nicht überblicken. Wer zu früh, zu viel oder das Falsche sagt, verliert oft mehr, als er gewinnt. Und wer andere belastet, muss damit rechnen, dass sie zurückschlagen.

Was bedeutet Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG?

Nach § 31 BtMG kann das Gericht die Strafe mildern, wenn Sie mit Ihrem Wissen wesentlich zur Aufklärung anderer Drogendelikte beitragen. Haben Sie höchstens drei Jahre Freiheitsstrafe verwirkt, kann es sogar ganz von Strafe absehen. Wobei in Bayern diese „Idee“ des Gesetzgebers keine Anwendung findet. Umgangssprachlich wird die Vorschrift „Kronzeugenregelung“ oder „31er“ genannt.

Welche Voraussetzungen hat die Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG?

Sie müssen Ihr Wissen freiwillig offenbaren. Das bloße Bemühen um Aufklärung genügt nicht, es muss ein Aufklärungserfolg eintreten. Dafür kann reichen, dass Ihre Angaben bereits vorhandenen Erkenntnissen eine sicherere Grundlage verschaffen (BGH, Urteil vom 27.03.2025, 4 StR 565/24, Rn. 14). Waren Sie an der Tat beteiligt, muss Ihr Beitrag über den eigenen Tatanteil hinausgehen.

Welcher Zusammenhang mit der eigenen Tat ist nötig?

Die aufgedeckte Tat muss mit Ihrer eigenen Tat zusammenhängen. Ein bloß örtliches und zeitliches Zusammentreffen reicht dafür nicht. Auch ein gleichartiges Tatmotiv genügt nicht (BGH, Urteil vom 25.09.2018, 5 StR 251/18, Rn. 16). Wer etwa nur einen anderen Dealer aus derselben Gegend benennt, ohne dass die Taten verbunden sind, erreicht über § 31 BtMG nichts.

Wie stark kann die Strafe durch die Kronzeugenregelung sinken?

Das Gericht kann den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB verschieben. Gerade bei Verbrechen mit hoher Mindeststrafe ändert das viel. Oft wird erst so eine Bewährungsstrafe möglich. Die Übersicht zeigt die gemilderten Strafrahmen.

VorwurfRegulärer StrafrahmenNach Milderung (§ 49 Abs. 1 StGB)
§ 29 Abs. 1 BtMG (z. B. Besitz, Handel)Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder GeldstrafeFreiheitsstrafe bis zu 3 Jahren 9 Monaten oder Geldstrafe
§ 29a BtMG (nicht geringe Menge)Freiheitsstrafe von 1 bis 15 JahrenFreiheitsstrafe von 3 Monaten bis 11 Jahren 3 Monaten
§ 30 BtMG (z. B. Bande, Einfuhr)Freiheitsstrafe von 2 bis 15 JahrenFreiheitsstrafe von 6 Monaten bis 11 Jahren 3 Monaten
§ 30a BtMG (Bande oder Waffe)Freiheitsstrafe von 5 bis 15 JahrenFreiheitsstrafe von 2 bis 11 Jahren 3 Monaten

Ob sich eine Aussage nach der Kronzeugenregelung im BtMG lohnt, lässt sich erst nach Akteneinsicht seriös beurteilen.

Bis wann muss ich für § 31 BtMG aussagen?

Die Aufklärungshilfe ist ausgeschlossen, wenn Sie Ihr Wissen erst nach dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens offenbaren (§ 46b Abs. 3 StGB). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Beschlusses, nicht seine Zustellung bei Ihnen (BGH, Urteil vom 25.09.2018, 5 StR 251/18, Rn. 18). Sie können die Frist also verpassen, ohne es zu wissen.

Welche Risiken hat die Kronzeugenregelung im BtMG?

Zusagen von Polizei oder Staatsanwaltschaft binden das Gericht nicht. Mit Ihrer Aussage belasten Sie sich oft selbst, manchmal mit Taten, die noch niemand kannte. Wer andere zu Unrecht belastet, riskiert ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB. Ob Ihr Wissen überhaupt etwas wert ist, wissen Sie ohne Akte nicht.

Warum droht nach einem „31er“ die Retourkutsche?

Wen Sie belasten, der erfährt es spätestens bei seiner Akteneinsicht. Dann droht die Retourkutsche. Der Benannte packt selbst aus – Stichwort: Pingpong-Effekt. Er schreibt Ihnen eine größere Rolle oder höhere Mengen zu, um selbst von § 31 BtMG zu profitieren. Aus dem Rabatt wird eine höhere Strafe. Dazu drohen Repressalien gegen Sie und Ihre Familie. Den Ruf als „31er“ werden Sie nicht mehr los. Besonders hart trifft es Sie in der Untersuchungshaft: Als ‚31er‘ gelten Sie dort als Verräter, werden bedroht oder müssen zum Schutz getrennt untergebracht werden.

Ohne Kenntnis der Akte ist eine Strafmilderung nach § 31 BtMG ein Glücksspiel – mit Ihrem eigenen Verfahren als Einsatz.

Wie entscheiden wir, ob die Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG der richtige Weg ist?

Als Fachanwalt für Strafrecht rate ich Ihnen: Sagen Sie nichts, bevor die Akte vorliegt. Ich prüfe für Sie, was die Ermittler wissen und welchen Wert Ihr eigenes Wissen hat. Oft gibt es deutliche besser Wege als die Aufklärungshilfe, etwa bei Kurieren die Beihilfe statt Täterschaft beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Ziel ist im besten Fall eine deutlich mildere Strafe ohne unnötiges Risiko.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.