Strafbefehl wegen Inverkehrbringens von Falschgeld – was tun?
Ein Strafbefehl wegen Inverkehrbringens von Falschgeld trifft die meisten Betroffenen unvorbereitet. Plötzlich steht der Vorwurf eines Falschgelddelikts im Raum, verbunden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und einem drohenden Eintrag im Bundeszentralregister. Viele empfinden das als ungerecht: Wer einen falschen Schein nur weitergereicht hat, fühlt sich zu Unrecht wie ein Fälscher behandelt. Hinzu kommt die Unsicherheit, ob mit dem Schreiben bereits alles entschieden ist. Das ist es nicht. Der Strafbefehl sieht aus wie ein Urteil, bleibt aber angreifbar. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Fristen gelten, welche Strafe droht und wie Sie sich wehren können.
Was bedeutet ein Strafbefehl wegen Inverkehrbringens von Falschgeld?
Ein Strafbefehl ist eine schriftliche Entscheidung des Amtsgerichts ohne mündliche Verhandlung (§ 407 StPO). Er soll leichtere Fälle rasch erledigen. Beim Inverkehrbringen von Falschgeld nach § 147 StGB ist er zulässig, weil es sich um ein Vergehen handelt. Akzeptieren Sie ihn, wird er rechtskräftig und steht einem Urteil gleich.
Mit welcher Strafe muss ich beim Inverkehrbringen von Falschgeld rechnen?
§ 147 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor; auch der Versuch ist strafbar. Im Strafbefehl folgt in der Praxis meist eine Geldstrafe. Ab 90 Tagessätzen droht ein Eintrag im Führungszeugnis – mit Folgen für Beruf, Aufenthalt und Zuverlässigkeitsprüfungen.
Falschgeld ist dabei nicht gleich Falschgeld – erst der genaue Vorwurf entscheidet über den Strafrahmen:
| Delikt | Charakter | Strafrahmen | Strafbefehl möglich? |
|---|---|---|---|
| Geldfälschung (§ 146 StGB) | Verbrechen | Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr (gewerbsmäßig oder als Bande: nicht unter 2 Jahren) | Nein |
| Inverkehrbringen von Falschgeld (§ 147 StGB) | Vergehen | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren | Ja |
| Vorbereitung der Geldfälschung (§ 149 StGB) | Vergehen | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren | Ja |
Warum die Geldfälschung nach § 146 StGB als Verbrechen gilt und deshalb nicht per Strafbefehl erledigt werden kann, ist entscheidend: Diese Einordnung bleibt auch im minder schweren Fall bestehen (§ 12 StGB). Wie sich §§ 146, 147 und 149 StGB voneinander abgrenzen, zeigt mein Überblick zu Falschgeld und Geldfälschung.

Beim Inverkehrbringen von Falschgeld nach § 147 StGB steht der Vorwurf im Raum, einen gefälschten Schein als echt weitergegeben zu haben.
Welche Frist gilt für den Einspruch gegen den Strafbefehl?
Die Frist für den Einspruch beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 StPO). Maßgeblich ist der Zustellungstag auf dem gelben Umschlag, nicht das Ausstellungsdatum. Versäumen Sie die Frist, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Deshalb wahre ich für Sie sofort die Frist und hole die nötigen Informationen ein.
Welche Risiken der Einspruch birgt und wie Sie diese begrenzen, lesen Sie in meinem Überblick zum Einspruch gegen den Strafbefehl.
Lohnt sich ein Einspruch gegen den Strafbefehl wegen Falschgeld?
Das hängt von Beweislage, Vorstrafen, Beruf und Strafhöhe ab. Bei Falschgeld wiegen die langfristigen Folgen schwer, deshalb ist ein ungeprüftes Akzeptieren selten sinnvoll. Nach Akteneinsicht beurteile ich als Fachanwalt für Strafrecht für Sie, ob eine Einstellung, eine mildere Strafe oder ein Freispruch realistisch ist.
Welche Verteidigungsansätze gibt es beim Inverkehrbringen von Falschgeld?
Zentral ist der Vorsatz: Wussten Sie, dass das Geld falsch war? Wer einen Schein gutgläubig annahm und erst später Zweifel bekam, steht anders da als ein bewusster Verbreiter. Auch eine bloße Mitläuferrolle, ein Versuch oder Milderungsgründe prüfe ich gezielt für Sie.
Fahrlässigkeit genügt für eine Strafbarkeit nicht – gerade bei der Beweiswürdigung zur Kenntnis der Fälschung setzt eine sorgfältige Verteidigung an. Die tatbestandlichen Voraussetzungen und weitere Ansätze habe ich in meinem Beitrag zur Verteidigung beim Inverkehrbringen von Falschgeld ausführlich dargestellt.
Was passiert nach dem Einspruch – kommt es zur Hauptverhandlung?
Nach fristgerechtem Einspruch prüft das Gericht dessen Zulässigkeit und beraumt meist eine Hauptverhandlung an; der Strafbefehl ersetzt dann die Anklage. Dort lassen sich Beweisanträge stellen und Ihre Sicht darlegen. Möglich ist auch eine Einstellung im Vorfeld. Die Verhandlung eröffnet neue Chancen, birgt aber auch das Risiko einer höheren Strafe.
Welche Folgen hat es, wenn ich den Strafbefehl einfach akzeptiere?
Ohne Einspruch wird der Strafbefehl rechtskräftig und wirkt wie ein Urteil. Ab mehr als 90 Tagessätzen oder bei Freiheitsstrafe gelten Sie als vorbestraft. Der Eintrag kann Arbeitsplatz, Beamtenlaufbahn, Sicherheitsüberprüfungen und Aufenthaltsrechte gefährden. Spätere Einwände zum Sachverhalt sind dann praktisch ausgeschlossen.
Besonders sensibel ist die Lage in vertrauensabhängigen Berufen – etwa bei Beamten, Bankangestellten oder im Sicherheitsgewerbe. Hier können neben der Strafe zusätzlich dienstrechtliche Maßnahmen drohen. Viele Beschuldigte unterschätzen, wie wichtig die ein frühes Eingreifen der Verteidigung ist

Der Einspruch gegen den Strafbefehl muss binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Gericht eingehen – das Datum auf dem gelben Umschlag zählt.
Was sollte ich nach Erhalt eines Strafbefehls auf keinen Fall tun?
Ignorieren Sie den Strafbefehl nicht und geben Sie ohne Akteneinsicht keine Erklärungen ab – gut gemeinte Aussagen können später schaden. Bewahren Sie Ruhe und sprechen Sie nicht ohne Beratung über den Fall. Wird die Verteidigung früh aufgestellt, lässt sich im besten Fall eine Einstellung oder ein deutlich milderes Ergebnis erreichen.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.