Graffiti und Sachbeschädigung: FAQ vom Fachanwalt für Strafrecht München

Sie haben eine Anzeige wegen Graffiti und Sachbeschädigung erhalten oder wurden von der Polizei angesprochen? Was viele als Streetart oder Freizeitbeschäftigung betrachten, ist aus juristischer Sicht in aller Regel eine Straftat nach § 303 StGB. Allein wegen Sachbeschädigung durch Graffiti werden in Deutschland jährlich rund 100.000 Strafverfahren eingeleitet. Die Konsequenzen reichen von Geldstrafen über Schadensersatzforderungen bis hin zu einer Eintragung im Führungszeugnis – und das kann weitreichende Folgen für Ausbildung und Beruf haben. In diesem FAQ beantwortet der Fachanwalt für Strafrecht die wichtigsten Fragen.

Graffiti Sachbeschädigung

Bei Sachbeschädigung durch Graffiti drohen nach § 303 StGB erhebliche strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen – unabhängig vom Alter des Täters.

Ist Graffiti automatisch eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB?

Grundsätzlich ja – wenn fremdes Eigentum ohne Erlaubnis besprüht oder bemalt wird. Seit der Gesetzesreform 2005 genügt es, dass das Erscheinungsbild der Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird. Eine Substanzverletzung – also eine physische Beschädigung der Wand – ist nicht mehr erforderlich. Wer also auf einer fremden Fassade sprüht, macht sich nach § 303 Abs. 2 StGB strafbar, auch wenn sich die Farbe theoretisch entfernen ließe.

Welche Strafe droht bei Graffiti und Sachbeschädigung?

Das Gesetz sieht für eine einfache Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Auch der Versuch ist strafbar. In der Praxis erhalten Ersttäter bei überschaubarem Schaden häufig eine Geldstrafe oder das Verfahren wird gegen Auflagen eingestellt. Bei Wiederholungstätern oder besonders hohem Schaden kann eine Freiheitsstrafe – auch auf Bewährung – drohen. Entscheidend sind stets Schadenshöhe, Vorstrafenregister und die Umstände der Tat. Einen ausführlichen Überblick speziell zum Strafbefehlsverfahren finden Sie in unserem Beitrag Strafbefehl Graffiti – Fachanwalt München erklärt.

TatbestandRechtsgrundlageStrafrahmen
Einfache Sachbeschädigung durch Graffiti§ 303 Abs. 2 StGBGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
Gemeinschädliche Sachbeschädigung (öffentliche Anlagen, Verkehrsmittel, Denkmäler)§ 304 StGBGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Hausfriedensbruch (unbefugtes Betreten des Geländes)§ 123 StGBGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr (absolutes Strafantragsdelikt!)

Was ist gemeinschädliche Sachbeschädigung – und wann ist sie einschlägig?

Wer Graffiti an öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kirchen, Denkmälern oder anderen der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen anbringt, riskiert eine Strafverfolgung wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung nach § 304 StGB. Dieser Tatbestand ist schwerer als die einfache Sachbeschädigung: Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass Graffiti auf U- oder S-Bahnwagen eine gemeinschädliche Sachbeschädigung darstellen kann, wenn dadurch die öffentliche Funktion der Fahrzeuge beeinträchtigt wird.

Droht bei Graffiti nur Strafrecht – oder auch Schadensersatz?

Neben dem Strafverfahren drohen erhebliche zivilrechtliche Schadensersatzforderungen. Eigentümer können die gesamten Reinigungskosten ersetzt verlangen – und diese sind oft deutlich höher als erwartet. Professionelle Graffiti-Entfernung kostet schnell mehrere tausend Euro. Schadensersatzansprüche verjähren grundsätzlich nach 30 Jahren. Wer mit 16 Jahren beim illegalen Sprühen erwischt wird, kann also noch Jahrzehnte später in Anspruch genommen werden. In manchen Verfahren werden Straf- und Schadensersatzklage gemeinsam verhandelt.

Muss der Eigentümer zwingend Strafantrag stellen, damit es zu einer Verfolgung kommt?

Nicht unbedingt. Die Sachbeschädigung ist zwar grundsätzlich ein relatives Antragsdelikt – die Strafverfolgung setzt also in der Regel einen Strafantrag des Geschädigten voraus. Die Staatsanwaltschaft kann jedoch auch ohne Antrag einschreiten, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Das ist bei Graffiti an öffentlichen Flächen, Schulen oder Verkehrsmitteln regelmäßig der Fall. Gerade in Bayern sind kaum Konstellationen vorstellbar, in denen die Staatsanwaltschaften trotz der angeblichen Arbeitsüberlastung der Justiz, von der Bejahung des öffentlichen Interesses absieht. Diese Entscheidung ist für den Beschuldigten nicht angreifbar.

Was gilt, wenn ein Jugendlicher Graffiti gesprüht hat?

Auch Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren machen sich nach § 303 StGB strafbar. Das Verfahren richtet sich dann nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG), das erzieherische Maßnahmen in den Vordergrund stellt. Möglich sind Weisungen, Sozialstunden oder erzieherische Gespräche statt klassischer Strafen. Eine Verurteilung zu Jugendarrest oder Jugendstrafe ist bei schweren oder wiederholten Taten möglich. Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig. Mehr zu den verfahrensrechtlichen Besonderheiten finden Sie in unserem FAQ Jugendstrafrecht. Wichtig: Auch die zivilrechtliche Haftung trifft Jugendliche – und bei Minderjährigen ggf. anteilig auch die Eltern.

Im Ermittlungsverfahren wegen Graffiti und Sachbeschädigung ist frühzeitige anwaltliche Beratung entscheidend – insbesondere um Schadensersatzforderungen und eine Eintragung im Führungszeugnis abzuwenden.

Welche weiteren Straftaten können bei Graffiti hinzukommen?

Wer zum Sprühen ein Gelände, Gebäude oder einen Bahnhof unbefugt betritt, begeht zusätzlich einen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB. Bei Widerstand gegenüber Polizeibeamten bei der Festnahme drohen weitere Vorwürfe nach § 113 StGB. Erfahrene Strafverteidiger prüfen in diesen Fällen regelmäßig, ob die einzelnen Vorwürfe tatsächlich alle gerechtfertigt sind – denn nicht jedes Betreten eines öffentlichen Areals erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs.

Was sollte ich tun, wenn ich eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen wegen Graffiti erhalten habe?

Das Wichtigste zuerst: Machen Sie keine Angaben zur Sache – weder gegenüber der Polizei noch schriftlich in einem Anhörungsbogen. Das Schweigerecht ist eines der stärksten Beschuldigtenrechte und kostet Sie nichts. Viele Beschuldigte unterschätzen, wie stark das erste Gespräch mit der Polizei den weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens prägt. Beantragen Sie als nächstes über einen Strafverteidiger Akteneinsicht. Erst nach Kenntnis der vollständigen Ermittlungsakte lässt sich beurteilen, welche Beweise tatsächlich vorliegen – und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
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