Pfefferspray und WaffG: Wann wird es strafrechtlich zum Problem?

Ein Pfefferspray in der Jackentasche gilt vielen als harmloser Selbstschutz. Doch im Zusammenspiel mit dem Waffengesetz (WaffG) kann daraus schnell ein Ermittlungsverfahren werden. Ob ein Pfefferspray überhaupt unter das WaffG fällt, hängt an einer Feinheit – der Kennzeichnung. Wer bei einer Polizeikontrolle, in einer Waffenverbotszone oder bei einer Hausdurchsuchung mit dem falschen Spray auffällt, sieht sich plötzlich einem Vorwurf ausgesetzt. Dieser Beitrag erklärt, wann Pfefferspray nach dem WaffG erlaubt ist, wann Besitz oder Führen strafbar werden – und warum der Vorwurf gerade in Drogenverfahren gefährlich wird. Dass ausgerechnet ein Mittel zum Selbstschutz ein Verfahren auslösen kann, empfinden viele Betroffene als ungerecht.

Ist Pfefferspray im Sinne des WaffG eine Waffe?

Das hängt von der Kennzeichnung ab. Als Tierabwehrspray gekennzeichnete Sprays sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Waffen im Sinne des § 1 WaffG, weil sie nicht gegen Menschen bestimmt sind. Reizstoffsprühgeräte hingegen sind ausdrücklich zur Abwehr von Menschen bestimmt und unterliegen dem Waffengesetz. Diese Unterscheidung entscheidet über Ihre Strafbarkeit.

MerkmalTierabwehrsprayReizstoffsprühgerät (RSG)
BestimmungAbwehr von TierenAbwehr von Menschen
Waffe nach WaffG?Nein (keine Waffe)Ja, dem WaffG unterworfen
Kennzeichnung nötigAufdruck „Tierabwehrspray“Amtliches PTB-Prüfzeichen
Altersgrenzekeineab 14 Jahren (geprüft)
Waffenverbotszonemeist zulässigverboten

Wann ist der Besitz von Pfefferspray nach dem WaffG strafbar?

Strafbar wird es vor allem bei Reizstoffsprühgeräten ohne amtliches Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB). Ein solches ungeprüftes Gerät gilt als verbotener Gegenstand – der Umgang ist nach § 52 Abs. 3 WaffG strafbar und kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren nach sich ziehen. Auch waffenähnliche Bauformen bergen zusätzliche Risiken. Dieselbe Strafnorm greift bei anderen verbotenen Gegenständen – etwa dem Faustmesser nach dem WaffG.

Ob ein Spray als Tierabwehrspray oder als Reizstoffsprühgerät gilt, entscheidet über die rechtliche Bewertung.

Darf ich Pfefferspray in einer Waffenverbotszone oder bei Veranstaltungen führen?

Ein Reizstoffsprühgerät als Waffe dürfen Sie in Waffenverbotszonen und bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 WaffG nicht führen. Ein als Tierabwehrspray gekennzeichnetes Spray ist rechtlich keine Waffe und daher meist nicht erfasst. Der Veranstalter kann es über sein Hausrecht dennoch untersagen. Bei Verstößen drohen Bußgeld oder Strafverfahren.

Wird Pfefferspray beim Drogenvorwurf zum Verhängnis?

Ja – und dieser Punkt wird oft unterschätzt. Wird bei einer Durchsuchung neben Drogen ein griffbereites Pfefferspray gefunden, droht der Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens in nicht geringer Menge nach § 30a BtMG – mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren. Ob das Spray als gefährlicher Gegenstand einzustufen ist, prüfe ich für Sie sorgfältig.

In der Waffenverbotszone entscheidet die Kennzeichnung, ob das Führen erlaubt bleibt.

Was passiert, wenn ich das Pfefferspray gegen einen Menschen einsetze?

Der Einsatz gegen einen Menschen erfüllt regelmäßig die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB – das Spray gilt dann als gesundheitsschädlicher Stoff. Straflos bleibt nur, wer sich in einer Notwehrlage nach § 32 StGB verhältnismäßig verteidigt. Die Einzelheiten dazu erkläre ich im Beitrag zur strafrechtlichen Relevanz von Tierabwehrspray.

Wie verteidige ich mich gegen den Vorwurf eines WaffG-Verstoßes?

Viele Betroffene wollten sich nur schützen und finden sich dennoch im Ermittlungsverfahren wieder. Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich für Sie zuerst die Kennzeichnung des Sprays, das Prüfzeichen und die genauen Fundumstände. Oft lässt sich belegen, dass ein Tierabwehrspray vorlag oder die Zweckbestimmung nicht bewiesen ist. Nach Akteneinsicht ist im besten Fall eine Einstellung des Verfahrens erreichbar – damit Sie wieder nach vorn blicken können.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

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