Ligandrol (LGD-4033) und das AntiDopG: Was droht bei Einfuhr, Besitz, Erwerb?

Eine vom Zoll abgefangene Sendung oder ein Anhörungsbogen der Polizei – und plötzlich steht der Vorwurf im Raum, mit Ligandrol gegen das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) verstoßen zu haben. Viele Betroffene trifft das unvorbereitet, weil Ligandrol (LGD-4033) online als angeblich legales „Research Chemical“ und als besonders starkes Muskelaufbaumittel beworben wird. Tatsächlich können Erwerb, Einfuhr und Besitz strafbar sein – mit dem Risiko einer Vorstrafe. Dieser Beitrag erklärt sachlich, warum Ligandrol unter das AntiDopG fällt, ab welcher Menge Sie sich strafbar machen, welche Strafen drohen und wie eine Verteidigung aussehen kann.

Ist Ligandrol in Deutschland legal oder strafbar?

Ligandrol – auch als LGD-4033, VK5211 oder Anabolicum bekannt – ist ein selektiver Androgen-Rezeptor-Modulator (SARM). Trotz der Werbung als legales „Research Chemical“ ist es kein frei verkäufliches Supplement. Ligandrol ist in der Anlage zum AntiDopG als Dopingmittel gelistet. Erwerb, Einfuhr, Besitz und Handel sind daher grundsätzlich strafbewehrt.

Warum fällt Ligandrol unter das AntiDopG?

Ligandrol gehört zur Gruppe der SARMs, die der Gesetzgeber ausdrücklich als anabole Stoffe erfasst. Die verbotenen Substanzen ergeben sich aus § 2 AntiDopG samt Anlage. Mehr zur gesamten Stoffgruppe und ihrer Strafbarkeit habe ich im Beitrag zu SARMs und dem AntiDopG zusammengestellt. Auf Wettkampf oder Vereinssport kommt es nicht an. Zu einem weiteren stark beworbenen SARM siehe meinen Beitrag zu Testolon und dem AntiDopG.

Ob als Kapsel oder Flüssigkeit – für die Strafbarkeit zählt allein der reine Wirkstoffgehalt nach der DmMV.

Ab welcher Menge ist Ligandrol strafbar?

Der Besitz für den Eigenbedarf wird erst ab der „nicht geringen Menge“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG zur Straftat. Für die SARMs-Gruppe – und damit auch für Ligandrol – legt die DmMV 540 mg der freien Verbindung fest. Maßgeblich ist nie das Gesamtgewicht, sondern der reine Wirkstoff. Eine Übersicht aller Grenzwerte gibt mein Beitrag zur nicht geringen Menge bei Dopingmitteln.

Welche Strafe droht bei Ligandrol nach dem AntiDopG?

Der Strafrahmen richtet sich nach Art und Umfang des Vorwurfs. Für Ersttäter mit reinem Eigenbedarf endet ein Verfahren in der Praxis oft mit einer Geldstrafe oder einer Einstellung. Handel, große Mengen oder qualifizierende Umstände verschieben das Bild deutlich nach oben.

VorwurfStrafrahmen
Erwerb/Besitz in nicht geringer Menge, Herstellung, Handel (§ 4 Abs. 1 AntiDopG)Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Erwerb/Besitz zum Selbstdoping (§ 4 Abs. 2 AntiDopG)Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
Besonders schwere Fälle, z. B. bandenmäßig, gewerbsmäßig, Abgabe an Minderjährige (§ 4 Abs. 4 AntiDopG)Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren
Fahrlässiges Handeln (§ 4 Abs. 6 AntiDopG)Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr

Hinzu kommt regelmäßig die Einziehung der sichergestellten Mittel. Viele Betroffene unterschätzen, wie stark schon das erste Verfahrensstadium den weiteren Verlauf prägt. Genau hier setze ich als Fachanwalt für Strafrecht früh an – damit sich die Weichen für Sie in die richtige Richtung stellen.

Was passiert, wenn der Zoll meine Ligandrol-Bestellung abfängt?

Der häufigste Auslöser ist eine aus dem Ausland bestellte, vom Zoll abgefangene Sendung. Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein; es folgen ein Anhörungsbogen, oft eine Vorladung, je nach Menge eine Hausdurchsuchung. Neben dem AntiDopG steht dabei meist ein Verstoß gegen das arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot (§ 73 AMG) im Raum, weil Ligandrol in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassen ist.

Eine abgefangene Auslandssendung ist der häufigste Auslöser für ein Ermittlungsverfahren nach dem AntiDopG.

Ich nehme Ligandrol „nur“ zum Muskelaufbau – mache ich mich trotzdem strafbar?

Ein verbreiteter Irrtum lautet: Wer nur für den eigenen Muskelaufbau bestellt, mache sich nicht strafbar. Das trifft nicht zu. Der Besitz einer nicht geringen Menge nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG ist für jeden strafbar – auch für reine Freizeit- und Fitnesssportler. Auf die Motivation kommt es nicht an.

Was sollte ich bei Vorladung oder Hausdurchsuchung tun?

Das Wichtigste zuerst: Schweigen Sie zur Sache. Sie müssen einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung nicht folgen und keine Angaben machen. Gerade spontane Erklärungen zu Bestellung, Eigenbedarf oder Training liefern den Ermittlern oft erst den Beleg für Vorsatz. Kommt es zur Hausdurchsuchung, fordern Sie eine Kopie des Beschlusses und rufen Sie sofort einen Verteidiger an.

Wie kann eine Verteidigung bei Ligandrol aussehen und wie stehen die Chancen?

Der wirksamste Ansatzpunkt ist oft die Menge selbst. Ich lasse für Sie den tatsächlichen Wirkstoffgehalt überprüfen – wurde er fehlerhaft berechnet oder nicht auf die freie Verbindung umgerechnet, kann die nicht geringe Menge entfallen. Häufig sind als Ligandrol verkaufte Präparate zudem unter- oder falsch dosiert.

Bei Ersttätern mit reinem Eigenbedarf und ohne Handelsbezug ist das Ziel im besten Fall eine Einstellung des Verfahrens – häufig gegen eine Auflage – oder eine Geldstrafe ohne Eintrag ins Führungszeugnis. Garantien gibt es nicht; jeder Fall ist anders. Je früher ich die Akte einsehe und lenkend eingreifen kann, desto besser lässt sich Ihr Verfahren in der Regel steuern.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.