SARMs und das AntiDopG: Was droht bei Besitz und Bestellung?

Ein Anhörungsbogen im Briefkasten oder eine vom Zoll abgefangene Sendung – und plötzlich steht der Vorwurf im Raum, mit SARMs gegen das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) verstoßen zu haben. Viele Betroffene trifft das unvorbereitet, weil SARMs im Netz als angeblich legale „Grauzone“ oder als bloßes Nahrungsergänzungsmittel angeboten werden. Die Realität ist eine andere: Erwerb, Einfuhr und Besitz können strafbar sein – mit dem Risiko einer Vorstrafe. Dieser Beitrag erklärt sachlich, welche SARMs das Gesetz erfasst, ab wann Sie sich strafbar machen, welche Strafen realistisch drohen und wie eine Verteidigung aussehen kann. Entscheidend ist meist eine einzige Größe: die nicht geringe Menge.

Sind SARMs in Deutschland legal oder strafbar?

SARMs (selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren) sollen gezielt Muskelaufbau fördern, ohne die Nebenwirkungen klassischer Steroide. In der Anlage zum § 2 AntiDopG sind sie als Dopingmittel gelistet. Die verbreitete Annahme einer „legalen Grauzone“ trifft nicht zu: Erwerb, Einfuhr, Besitz und Handel sind grundsätzlich strafbewehrt – unabhängig davon, ob Sie Wettkampfsport betreiben.

Welche SARMs erfasst das AntiDopG?

Die DmMV nennt namentlich unter anderem Ostarin (MK-2866), Ligandrol (LGD-4033), Testolon (RAD-140), Andarine (S-4), S-23 und YK-11. Was speziell für Ostarin gilt, erläutere ich im Beitrag zu Ostarin und dem AntiDopG. Wichtig: Auch nicht ausdrücklich genannte Stoffe können erfasst sein, wenn sie strukturell vergleichbar wirken. Manche als „SARM“ verkauften Mittel sind rechtlich keine SARMs – etwa Cardarine (GW-501516) oder Ibutamoren (MK-677); sie fallen unter andere Kategorien mit eigenem Grenzwert. Warum beide rechtlich keine SARMs sind und welche Grenzwerte gelten, erkläre ich im Beitrag zu Cardarine und Ibutamoren im AntiDopG. Was speziell für Ligandrol gilt, erläutere ich im Beitrag zu Ligandrol und dem AntiDopG. Weiterführende Infos zu Testolon erkläre ich Ihnen im Beitrag zu Testolon und dem AntiDopG.

Ob als Kapsel oder Flüssigkeit – für die Strafbarkeit zählt allein der reine Wirkstoffgehalt nach der DmMV.

Ab welcher Menge sind SARMs strafbar?

Der Besitz für den Eigenbedarf wird erst ab der „nicht geringen Menge“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG zur Straftat. Für die Gruppe der SARMs legt die Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV) einen einheitlichen Grenzwert fest: 540 mg der freien Verbindung. Maßgeblich ist nie das Gesamtgewicht, sondern der reine Wirkstoff. Welche Grenzwerte für andere Substanzen gelten, habe ich in meinem Beitrag zur nicht geringen Menge bei Dopingmitteln zusammengestellt.

Welche Strafe droht nach dem AntiDopG?

Der Strafrahmen richtet sich nach Art und Umfang des Vorwurfs. Für Ersttäter mit reinem Eigenbedarf endet ein Verfahren in der Praxis oft mit einer Geldstrafe oder einer Einstellung. Handel, große Mengen oder qualifizierende Umstände verschieben das Bild deutlich nach oben.

VorwurfStrafrahmen
Erwerb/Besitz in nicht geringer Menge, Herstellung, Handel (§ 4 Abs. 1 AntiDopG)Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Erwerb/Besitz zum Selbstdoping (§ 4 Abs. 2 AntiDopG)Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
Besonders schwere Fälle, z. B. bandenmäßig, gewerbsmäßig, Abgabe an Minderjährige (§ 4 Abs. 4 AntiDopG)Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren
Fahrlässiges Handeln (§ 4 Abs. 6 AntiDopG)Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr

Hinzu kommt regelmäßig die Einziehung der sichergestellten Mittel. Viele Betroffene unterschätzen, wie stark schon das erste Verfahrensstadium den weiteren Verlauf prägt. Genau hier setze ich als Fachanwalt für Strafrecht früh an – damit sich die Weichen für Sie in die richtige Richtung stellen.

Was passiert, wenn der Zoll meine SARMs-Bestellung abfängt?

Der häufigste Auslöser ist eine aus dem Ausland bestellte, vom Zoll abgefangene Sendung. Die Behörde meldet den Fund, die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein. Es folgen ein Anhörungsbogen, oft eine Vorladung, je nach Menge auch eine Hausdurchsuchung. Neben dem AntiDopG steht dabei meist ein Verstoß gegen das arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot (§ 73 AMG) im Raum. Wie ein solches Verfahren bei Bestellungen über einschlägige Shops beginnt, zeige ich am Beispiel im Beitrag zu Chemistry King.

Ich bin kein Wettkampfsportler – bin ich trotzdem strafbar?

Ein verbreiteter Irrtum lautet: ohne Wettkampf keine Strafe. Das trifft nicht zu. Der Besitz einer nicht geringen Menge nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG ist für jeden strafbar – auch für reine Freizeit- und Fitnesssportler. Wer SARMs zum Muskelaufbau bestellt, kann sich daher ebenso strafbar machen wie ein Leistungssportler. Auf die sportliche Motivation kommt es nicht an.

Ein abgefangenes Paket genügt oft, um ein Ermittlungsverfahren nach dem AntiDopG auszulösen.

Was sollte ich bei Vorladung oder Hausdurchsuchung tun?

Das Wichtigste zuerst: Schweigen Sie zur Sache. Sie sind nicht verpflichtet, einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung zu folgen oder Angaben zu machen. Gerade spontane Erklärungen zu Bestellung, Eigenbedarf oder Training liefern den Ermittlern oft erst den Beleg für Vorsatz. Kommt es zur Hausdurchsuchung, fordern Sie eine Kopie des Beschlusses und verständigen Sie sofort einen Verteidiger. Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich für Sie, ob die Anordnung rechtmäßig war und ob gefundene Beweise verwertbar sind.

Wie kann eine Verteidigung aussehen und wie stehen die Chancen?

Der wirksamste Ansatzpunkt ist häufig die Menge selbst. Ich lasse für Sie den tatsächlichen Wirkstoffgehalt überprüfen – wurde er fehlerhaft berechnet oder nicht auf die freie Verbindung umgerechnet, kann die nicht geringe Menge entfallen. Ebenso prüfe ich die Substanzeinordnung: Nicht jeder als „SARM“ verkaufte Stoff ist rechtlich einer.

Bei Ersttätern mit reinem Eigenbedarf und ohne Handelsbezug ist das Ziel im besten Fall eine Einstellung des Verfahrens – häufig gegen eine Auflage – oder eine Geldstrafe ohne Eintrag ins Führungszeugnis. Garantien gibt es nicht; jeder Fall ist anders. Je früher ich die Akte einsehe und lenkend eingreifen kann, desto besser lässt sich Ihr Verfahren aber in der Regel steuern.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.