Vorstrafe nach dem Jugendverfahren: Was steht im Führungszeugnis?

Ausbildung, Studium, der erste Job: Nach einem Jugendverfahren fragen sich Eltern und Jugendliche vor allem eines – bleibt das hängen? Die Sorge um das Führungszeugnis ist oft größer als die Sorge um die Strafe selbst. Es wäre auch nicht fair, wenn ein Fehler mit 15 die Zukunft mit 25 bestimmt. Das Gesetz sieht deshalb ein eigenes Erziehungsregister und kurze Fristen vor. Nach einer Jugendstrafe gelten strengere Regeln, aber auch hier gibt es Wege. Dieser Beitrag zeigt, was wo eingetragen wird, wer es sehen kann und wann es wieder verschwindet.

Was kommt nach einem Jugendverfahren ins Register – und ins Führungszeugnis?

Es gibt zwei Register: das Zentralregister und das Erziehungsregister. Ins Führungszeugnis gelangen nur Eintragungen aus dem Zentralregister (§ 32 Abs. 1 BZRG). Und selbst dort nimmt das Gesetz viele Jugendentscheidungen aus. Den Rahmen des Verfahrens erklärt mein Überblick zum Jugendstrafrecht in München.

Ausgang des VerfahrensRegisterIm Führungszeugnis?
Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)Keine Eintragung im BundeszentralregisterNein
Diversion nach §§ 45, 47 JGGErziehungsregister (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG)Nein
Freispruch oder Einstellung mangels Reife (§ 3 JGG)Erziehungsregister (§ 60 Abs. 1 Nr. 6 BZRG)Nein
Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, auch JugendarrestErziehungsregister (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG)Nein
Schuldspruch nach § 27 JGGZentralregister (§ 4 BZRG)Nein (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 BZRG); wird später Jugendstrafe verhängt (§ 30 Abs. 1 JGG), gelten deren Regeln
Jugendstrafe bis zwei Jahre mit Bewährung, nicht widerrufenZentralregisterNein (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG), außer bei §§ 174 bis 180, 182 StGB (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG)
Jugendstrafe ohne Bewährung oder über zwei JahreZentralregisterJa, bis zum Ablauf der Frist

Ist mein Kind nach einem Jugendverfahren vorbestraft?

In den meisten Fällen nicht. Zuchtmittel wie Jugendarrest haben ausdrücklich nicht die Rechtswirkungen einer Strafe (§ 13 Abs. 3 JGG). Erziehungsmaßregeln und Diversion erscheinen ebenfalls nicht im Führungszeugnis. Echte Kriminalstrafe ist nur die Jugendstrafe. Selbst sie fehlt bei Bewährung bis zu zwei Jahren im Führungszeugnis – außer bei Taten nach §§ 174 bis 180, 182 StGB.

Ob eine Vorstrafe im Führungszeugnis steht, entscheidet sich nach dem Bundeszentralregistergesetz.

Wer kann das Erziehungsregister einsehen?

Nur die in § 61 BZRG genannten Stellen, etwa Strafgerichte, Staatsanwaltschaften, Familiengerichte, Jugendämter, Waffen- und Luftsicherheitsbehörden sowie Nachrichtendienste. Erhalten Behörden eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister, sehen sie auch das Erziehungsregister (§ 61 Abs. 2 BZRG). Arbeitgeber, Schulen und Ausbildungsbetriebe sind nie auskunftsberechtigt. Polizei und Staatsanwaltschaften speichern Verfahren zusätzlich in eigenen Dateien mit eigenen Löschregeln.

Wann wird das Erziehungsregister gelöscht?

Eintragungen werden entfernt, sobald die betroffene Person 24 Jahre alt ist (§ 63 Abs. 1 BZRG). Das gilt nicht, solange im Zentralregister Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel eingetragen ist (§ 63 Abs. 2 BZRG). Früher geht es auf Antrag, wenn die Vollstreckung erledigt ist und kein öffentliches Interesse entgegensteht (§ 63 Abs. 3 BZRG). Danach gilt ein Verwertungsverbot (§ 63 Abs. 4 BZRG).

Wie lange steht eine Jugendstrafe im Führungszeugnis?

Das hängt von Höhe, Bewährung und Tat ab (§ 34 BZRG). In mehreren Fällen verlängert sich die Grundfrist um die Dauer der Jugendstrafe (§ 34 Abs. 3 Satz 1 BZRG). Sie beginnt mit dem ersten Urteil (§ 36 BZRG). Solange die Vollstreckung nicht erledigt ist, läuft sie nicht ab (§ 37 Abs. 2 BZRG). Bei mehreren Verurteilungen gilt § 38 BZRG.

JugendstrafeIm Führungszeugnis (§ 34 BZRG)Tilgung im Register (§ 46 BZRG)
bis zwei Jahre mit Bewährung, nicht widerrufennicht aufgenommen – außer bei §§ 174 bis 180, 182 StGB5 Jahre
bis ein Jahr ohne Bewährung3 Jahre5 Jahre
über ein bis zwei Jahre ohne Bewährung5 Jahre + Strafdauer10 Jahre + Strafdauer
über zwei Jahre, Strafrest nach Bewährung erlassen3 Jahre + Strafdauer5 Jahre + Strafdauer
über zwei Jahre ohne Erlass eines Strafrestes5 Jahre + Strafdauer10 Jahre + Strafdauer
über ein Jahr wegen §§ 174 bis 180, 182 StGB10 Jahre + Strafdauer20 Jahre + Strafdauer
Strafmakel beseitigt (§§ 97, 100 JGG)nicht aufgenommen5 Jahre

Wann wird eine Jugendstrafe aus dem Register getilgt?

Die Tilgungsfristen sind länger als die Führungszeugnis-Fristen (§ 46 BZRG). Auch sie verlängern sich teilweise um die Strafdauer (§ 46 Abs. 3 BZRG). Entfernt wird die Eintragung erst ein Jahr nach Tilgungsreife; in dieser Zeit erhält nur die betroffene Person Auskunft (§ 45 Abs. 2 BZRG). Danach gilt ein Verwertungsverbot (§ 51 BZRG).

Kann der Strafmakel einer Jugendstrafe vorzeitig beseitigt werden?

Ja. Wird eine Jugendstrafe bis zu zwei Jahren nach der Bewährung erlassen, erklärt das Gericht den Strafmakel für beseitigt (§ 100 JGG). Sonst geht das auf Antrag bei untadeligem Lebenswandel, meist frühestens zwei Jahre nach Verbüßung, nie während Vollzug oder Bewährung (§ 97 JGG). Die Verurteilung fehlt dann im Führungszeugnis (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG). Für §§ 174 bis 180, 182 StGB ist beides ausgeschlossen.

Einträge im Erziehungsregister erscheinen in keinem Führungszeugnis – auch nicht im erweiterten – und werden in der Regel mit 24 entfernt.

Muss mein Kind eine Eintragung bei der Bewerbung angeben?

Nein, wenn die Verurteilung nicht ins Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen oder zu tilgen ist (§ 53 Abs. 1 BZRG). Erziehungsregister-Eintragungen muss es nicht offenbaren (§ 64 BZRG); das erweiterte Führungszeugnis zeigt sie ebenfalls nicht. Es enthält nur mehr Verurteilungen aus dem Zentralregister, etwa für die Arbeit mit Kindern (§ 30a BZRG).

Wie lässt sich ein Eintrag vermeiden oder verkürzen?

Am wirksamsten vor einer Anklage: Eine Einstellung mangels Tatverdachts führt zu keinem Registereintrag, eine Einstellung im Jugendstrafverfahren nur ins Erziehungsregister. Später kann die Registerbehörde die Nichtaufnahme ins Führungszeugnis (§ 39 Abs. 1 BZRG) oder eine vorzeitige Tilgung anordnen (§ 49 Abs. 1 BZRG). Diese Anträge stelle ich für Sie, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

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