Anhörungsbogen wegen § 266a StGB: Was ist jetzt zu tun?

Ein Schreiben vom Hauptzollamt, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft liegt im Briefkasten: Anhörungsbogen, oft „Äußerungsbogen“ genannt, Vorwurf des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. Für viele Arbeitgeber und Geschäftsführer ist das ein Schock – und der erste Reflex, alles schnell schriftlich aufzuklären, ist meist der gefährlichste. Denn mit dem Anhörungsbogen beginnt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, und jede unbedachte Angabe kann später gegen Sie verwendet werden. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen umfassend, was ein Anhörungsbogen wegen § 266a StGB bedeutet, ob und ggf. was Sie ausfüllen müssen, welche Rechte Sie haben und wie Sie sich bei einer Durchsuchung verhalten.

Was bedeutet ein Anhörungsbogen wegen § 266a StGB?

Der Anhörungsbogen zeigt, dass gegen Sie bereits als Beschuldigter ermittelt wird. Voraussetzung dafür ist ein Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO – dieser entsteht also nicht erst durch den Bogen, sondern liegt ihm bereits zugrunde; es geht um den Vorwurf des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB). Steht zugleich eine Steuerstraftat im Raum – bei Schwarzarbeit meist die Lohnsteuer –, ist das Verfahren nach § 397 Abs. 1 AO bereits eingeleitet, sobald eine Stelle eine erkennbar auf Strafverfolgung gerichtete Maßnahme trifft. Der Bogen gibt Ihnen Gelegenheit zur Äußerung – eine Pflicht dazu ist er ausdrücklich nicht.

Muss ich den Anhörungsbogen (Äußerungsbogen) ausfüllen?

Zur Sache: nein. Als Beschuldigter haben Sie ein Schweigerecht (§ 136 StPO, das über § 163a Abs. 3 StPO für die staatsanwaltschaftliche und über § 163a Abs. 4 StPO für die polizeiliche Vernehmung gilt) und müssen sich nicht selbst belasten. Angaben zur Person müssen Sie dagegen zumindest theoretisch machen (§ 163b Abs. 1 StPO, im Bußgeldverfahren § 111 OWiG) – gemeint sind allein Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift und Beruf, nicht aber Angaben zur Sache; falsche oder verweigerte Angaben zur Person können nach § 111 OWiG geahndet werden. Tatsächlich sind den Ermittlern aber die Angaben zu Ihrer Person bereits bekannt. Ansonsten hätte Sie der per Post versandte Anhörungsbogen  kaum erreicht. Folglich ist es in den allermeisten Fällen nicht erforderlich, die Angaben zur Person zu tätigen und den Anhörungsbogen zurückzusenden.

Füllen Sie den Bogen zur Sache nicht aus, bevor die Akte vorliegt – gerade bei § 266a entscheidet oft eine einzige Angabe zum Beschäftigungsverhältnis über den Vorsatzvorwurf.

Bin ich Zeuge oder Beschuldigter?

Diese Unterscheidung bestimmt Ihre Rechte und Pflichten. Prüfen Sie zuerst, in welcher Rolle das Schreiben Sie anspricht:

Dokument / SituationBedeutungRichtige Reaktion
Anhörungs-/Äußerungsbogen als BeschuldigterAnfangsverdacht, Ermittlungsverfahren läuftkeine Angaben zur Sache, Akteneinsicht über Anwalt
Polizeiliche Vorladung als Beschuldigterkeine Erscheinenspflicht bei polizeilicher Ladung ohne staatsanwaltschaftlichen AuftragTermin nicht ohne Verteidiger wahrnehmen
Vorladung der StaatsanwaltschaftErscheinenspflicht nach § 163a Abs. 3 Satz 1 StPO, aber kein Aussagezwangerscheinen, zur Sache schweigen
Ladung als Zeuge (z. B. anderer Betrieb)Erscheinens- und Wahrheitspflicht nur bei Ladung mit staatsanwaltschaftlichem Auftrag; Auskunft bei Selbstbelastung verweigerbarvorab anwaltlich klären lassen

Bei einer Zeugenladung gilt: Erscheinens- und Aussagepflicht (§ 48 Abs. 1 StPO) samt Wahrheitspflicht (§ 57 StPO) bestehen gegenüber Gericht und Staatsanwaltschaft; bei einer rein polizeilichen Ladung ohne staatsanwaltschaftlichen Auftrag besteht dagegen keine Erscheinenspflicht (§ 163 Abs. 3 StPO). Droht Ihnen durch die Aussage eine eigene Strafverfolgung, dürfen Sie die Auskunft verweigern (§ 55 StPO); unentschuldigtes Ausbleiben trotz ordnungsgemäßer Ladung kann nach § 51 Abs. 1 StPO sanktioniert werden.

Mit dem Anhörungsbogen beginnt das Ermittlungsverfahren – die erste Reaktion prägt den weiteren Verlauf.

Wer verschickt den Vorwurf – Zoll, Rentenversicherung oder Staatsanwaltschaft?

Bei § 266a laufen mehrere Stellen zusammen. Häufig löst eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung oder eine Kontrolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit das Verfahren aus. Seit dem 30.12.2025 führt die Zollverwaltung die Ermittlungsverfahren bei § 266a StGB nach § 14a Abs. 1 SchwarzArbG selbstständig; sachlich zuständig ist nach § 14c SchwarzArbG das Hauptzollamt, das dabei nach § 14b SchwarzArbG die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahrnimmt (Gesetz vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 369). Die Staatsanwaltschaft ist nur noch in den Fällen des § 14a Abs. 2 SchwarzArbG zuständig – etwa in besonders schweren Fällen, bei Maßnahmen nach § 100a StPO, Untersuchungshaft, besonderen Schwierigkeiten oder einer außerhalb des Strafbefehlsverfahrens zu erwartenden Freiheitsstrafe – sowie bei Abgabe oder An-sich-Ziehen nach § 14a Abs. 4 SchwarzArbG. Die Bediensteten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bleiben nach § 14 SchwarzArbG Ermittlungspersonen; bei selbstständiger Ermittlungsführung des Hauptzollamts ist diese Stellung entsprechend einzuordnen.

Wichtig ist die Trennung der Verfahren: Das sozialrechtliche Nachforderungsverfahren und das Strafverfahren laufen getrennt, Äußerungen im einen wirken aber im anderen. Ist das Strafverfahren eingeleitet, sind nach § 393 Abs. 1 AO Zwangsmittel unzulässig, soweit Sie sich dadurch selbst belasten müssten; § 393 Abs. 2 AO sieht zudem ein begrenztes Verwertungsverbot vor. Diesen Schutz hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bestätigt (Beschluss vom 27.04.2010 – 2 BvL 13/07).

Wie verhalte ich mich bei einer Durchsuchung im Unternehmen?

Bleiben Sie ruhig und leisten Sie keinen Widerstand, aber stimmen Sie der Durchsuchung nicht aktiv zu. Verlangen Sie den Durchsuchungsbeschluss (§ 102 StPO); angeordnet wird die Durchsuchung nach § 105 Abs. 1 StPO grundsätzlich durch den Richter, nur bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen. Notieren Sie, was mitgenommen wird. Machen Sie keine Angaben zur Sache und rufen Sie mich sofort an. Wie Sie eine Hausdurchsuchung richtig begleiten, lesen Sie in unserem gesonderten Ratgeber.

Vor jeder Äußerung zählt nur eines: erst die Akte kennen, dann die Strategie festlegen.

Welche Fehler beeinträchtigen die Verteidigung negativ?

Der häufigste Fehler ist das vorschnelle Ausfüllen des Äußerungsbogens in der Hoffnung, das Missverständnis schnell aufzuklären. Angaben zu Weisungen, Arbeitszeiten oder zur Höhe der Löhne liefern den Ermittlern oft erst die Grundlage für die Beitragsschätzung. Besonders heikel sind Angaben zum Status Ihrer Mitarbeiter: Der Vorsatz nach § 266a StGB setzt voraus, dass Sie Ihre mögliche Arbeitgeberstellung und die Abführungspflicht in laienhafter Bewertung erkannt haben (BGH, Beschluss vom 24.09.2019 – 1 StR 346/18, BGHSt 64, 195); ein Irrtum hierüber ist ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB – ausgerechnet diesen Verteidigungsansatz entwerten vorschnelle Erklärungen. Auch ein Gespräch „unter vier Augen“ mit den Prüfern ist riskant – es gibt im Ermittlungsverfahren kein belangloses Wort.

Was mache ich jetzt konkret?

Der wichtigste Schritt ist, vor jeder Äußerung zu schweigen und mir das Schreiben vorzulegen. Als Fachanwalt für Strafrecht beantrage ich für Sie Akteneinsicht (§ 147 StPO – Abs. 1 gewährt das Recht, Abs. 3 schützt bestimmte Teile, Abs. 5 regelt die Entscheidung darüber); bei selbstständiger Ermittlungsführung entscheidet hierüber nach § 14b SchwarzArbG das Hauptzollamt. Ich kläre, worauf sich der Verdacht stützt und welche Beitragszeiträume überhaupt tragfähig sind. Erst mit der Akte lässt sich sagen, ob eine Einlassung nützt oder schadet.

Oft lässt sich das Verfahren so früh auf eine geringere Summe zurückführen oder ganz einstellen, bevor es zu Anklage und öffentlicher Hauptverhandlung kommt. Wer in diesem Moment einen Verteidiger einschaltet, wahrt die entscheidenden Handlungsspielräume – sie gehen meist genau dann verloren, wenn vorschnell geredet wird.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.