Falsche Verdächtigung § 164 StGB: Strafe und Verteidigung

Sie haben eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift wegen falscher Verdächtigung erhalten? Oft entsteht ein solcher Vorwurf im Streit, in einer Trennung oder aus dem Versuch, sich selbst zu entlasten. Der Schreck sitzt tief: Aus einer Aussage kann plötzlich ein eigenes Ermittlungsverfahren werden. Es ist nicht recht, wenn eine einzelne unbedachte Äußerung Ihre Zukunft belasten soll. In diesem Ratgeber erkläre ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht, wann eine falsche Verdächtigung nach § 164 StGB überhaupt vorliegt, welche Strafe droht und wie Ihre Verteidigung ansetzt.

Was tun bei Vorladung, Strafbefehl oder Anklage wegen falscher Verdächtigung?

Zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung müssen Sie nicht erscheinen. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht – Ihr Schweigen darf nicht gegen Sie verwendet werden (§ 136 StPO). Machen Sie keine Angaben zur Sache. Stattdessen rate ich Ihnen, mich frühzeitig einzuschalten, damit ich für Sie Akteneinsicht nehme.

Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte verteidigen Sie sich blind. Das gilt auch, wenn bereits ein Strafbefehl vorliegt, gegen den Sie fristgerecht Einspruch einlegen können. Viele Betroffene unterschätzen, wie stark die erste Aussage den gesamten weiteren Verlauf prägt.

Schweigerecht ausüben: Bei einer Vorladung wegen falscher Verdächtigung gilt: erst Akteneinsicht, dann Verteidigungsstrategie.

Wann liegt eine falsche Verdächtigung nach § 164 StGB vor?

Eine falsche Verdächtigung begeht, wer einen anderen Menschen wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder Dienstpflichtverletzung verdächtigt, um ein behördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen (§ 164 StGB). Die Behauptung muss objektiv unwahr sein und sich auf eine bestimmbare Person beziehen.

Adressat ist regelmäßig eine Behörde – etwa Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht; auch ausländische Behörden kommen in Betracht. Bloße Vermutungen oder Werturteile genügen nicht. Ebenso wenig strafbar ist der bloße Versuch: Eine versuchte falsche Verdächtigung gibt es nach § 164 StGB nicht.

Wann mache ich mich nicht strafbar – was bedeutet „wider besseres Wissen“?

Hier liegt der wichtigste Ansatzpunkt jeder Verteidigung. § 164 StGB verlangt Handeln wider besseres Wissen: Sie müssen die Unwahrheit sicher gekannt haben. Ein Verdacht, den Sie gutgläubig geäußert haben und der sich später nicht bestätigt, ist straflos – auch dann, wchen das Verfahren gegen den Verdächtigten eingestellt wird.

Auch als bereits Beschuldigter dürfen Sie eine Tat leugnen. Erst wenn Sie einen anderen aktiv und wahrheitswidrig konkret belasten, kann die Grenze zur Strafbarkeit überschritten sein. Ob diese Grenze überschritten ist, prüfe ich für Sie anhand der Akte im Detail.

Welche Strafe droht bei einer falschen Verdächtigung?

Der Grundtatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Ein erhöhter Strafrahmen greift, wenn die Verdächtigung erfolgt, um sich Kronzeugen-Vorteile zu verschaffen. Diese Konstellation ist gerade im Betäubungsmittel- und Dopingstrafrecht praxisrelevant.

KonstellationStrafrahmen
Grundtatbestand (§ 164 Abs. 1 und Abs. 2 StGB)Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
Zur Erlangung von Kronzeugen-Vorteilen (§ 164 Abs. 3 StGB)Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren
Minder schwerer Fall des Abs. 3Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren

Der erhöhte Strafrahmen des § 164 Abs. 3 StGB gilt, wenn die falsche Verdächtigung dazu dient, eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b StGB, § 31 BtMG, § 4a AntiDopG, § 35 KCanG oder § 26 MedCanG zu erlangen. Welche Strafe konkret im Raum steht, lässt sich seriös erst nach Akteneinsicht einschätzen – sie hängt von Aussageverhalten, Vorstrafen und Nachtatverhalten ab.

Falsche Verdächtigung, Verleumdung oder Vortäuschen einer Straftat – wo liegt der Unterschied?

Der Vorwurf lautet oft „falsche Verdächtigung“, gemeint sind aber verschiedene Tatbestände. Die Abgrenzung entscheidet über Strafrahmen und Verteidigung. Häufig kommen mehrere Delikte zusammen.

DeliktKernGeschütztes Interesse
Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)Unwahre Belastung einer konkreten Person gegenüber einer BehördeRechtspflege und Schutz des Einzelnen
Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB)Vortäuschen einer Tat ohne konkrete Beschuldigung einer PersonRechtspflege
Verleumdung / üble Nachrede (§§ 186, 187 StGB)Ehrverletzende Tatsachenbehauptung gegenüber DrittenPersönliche Ehre

Wer eine Tat nur allgemein vortäuscht, ohne einen bestimmten Menschen zu belasten, fällt unter § 145d StGB. Richtet sich die Behauptung gegen die Ehre und nicht an eine Behörde, geht es um Verleumdung oder üble Nachrede.

Die richtige Einordnung der falschen Anschuldigung entscheidet über den Strafrahmen.

Welche weiteren Folgen kann eine falsche Verdächtigung haben?

Neben der Strafe aus § 164 StGB können weitere Konsequenzen hinzutreten. Führt Ihre Angabe dazu, dass ein Unschuldiger in Untersuchungshaft gerät, kommt eine mittelbare Freiheitsberaubung nach § 239 StGB in Betracht. Dauert die Haft länger als eine Woche, steigt der Strafrahmen erheblich.

Hinzu kommen häufig zivilrechtliche Ansprüche des zu Unrecht Beschuldigten auf Schadensersatz und Widerruf. Auch beruflich – etwa durch eine Kündigung – kann eine falsche Anschuldigung nachwirken. Umso wichtiger ist eine konsequente Verteidigung von Beginn an.
Besonders schwer wiegen falsche Anschuldigungen im Sexualstrafrecht, etwa beim Vorwurf der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen.

Wie verteidige ich mich gegen den Vorwurf der falschen Verdächtigung?

Die Verteidigung setzt an der Akte an. Ich prüfe für Sie zunächst, ob Sie überhaupt wider besseres Wissen gehandelt haben – oft fehlt gerade dieser Nachweis. Fehlt der sichere Vorsatz, trägt der Vorwurf nicht.

Bei geringer Schuld kommt eine Einstellung des Verfahrens in Betracht, etwa nach § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO. Welche Voraussetzungen, Strafen und Verteidigungsmöglichkeiten bei § 164 StGB im Einzelnen gelten, lesen Sie in meinem vertiefenden Beitrag. Ziel ist im besten Fall die Einstellung oder ein Freispruch – jeder Fall entscheidet sich jedoch nach seinen konkreten Umständen.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.