Inverkehrbringen von Falschgeld (§ 147 StGB): Strafe und Verteidigung

Sie haben eine Vorladung wegen Inverkehrbringens von Falschgeld erhalten oder sollen mit „Blüten“ bezahlt haben? In diesem Moment geht es für Sie um viel: Ihren Ruf, Ihre berufliche Zukunft und im schlimmsten Fall Ihre Freiheit. Verständlich, dass Sie sich fragen, ob Ihnen jetzt eine Freiheitsstrafe droht – gerade wenn Sie den Schein selbst gar nicht als Fälschung erkannt haben. Ich erkläre Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht in München, was der Vorwurf nach § 147 StGB bedeutet, welche Strafe droht, wie das Verfahren abläuft und an welchen Stellen eine frühe Verteidigung für Sie den Unterschied macht.

Was bedeutet „Inverkehrbringen von Falschgeld“ nach § 147 StGB?

Inverkehrbringen von Falschgeld bedeutet, dass Sie falsches Geld als echt weitergeben – etwa beim Bezahlen im Laden, in der Bar oder privat über Kleinanzeigen. Nach § 147 StGB genügt, dass ein anderer das Geld erhält und für echt halten kann. Wer Falschgeld selbst herstellt oder zur Verwendung beschafft, fällt dagegen unter die Geldfälschung nach § 146 StGB.

Welche Strafe droht beim Inverkehrbringen von Falschgeld?

Nach § 147 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; auch der Versuch ist strafbar. Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt von Zahl und Höhe der Scheine, Ihrer Rolle und etwaigen Vorstrafen ab. Bei Ersttätern und kleinen Beträgen sind Geldstrafe oder Bewährung realistisch. Wichtig: Die Geldfälschung nach § 146 StGB wird als Verbrechen deutlich strenger bestraft.

DeliktStrafrahmenEinordnung
Inverkehrbringen von Falschgeld (§ 147 StGB)Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre; Versuch strafbarVergehen
Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 StGB)Freiheitsstrafe nicht unter 1 JahrVerbrechen
Geldfälschung gewerbs-/bandenmäßig (§ 146 Abs. 2 StGB)Freiheitsstrafe nicht unter 2 JahrenVerbrechen

Wer mit gefälschten Scheinen zahlt, riskiert ein Verfahren wegen Inverkehrbringens von Falschgeld nach § 147 StGB.

Bin ich strafbar, wenn ich das Falschgeld gutgläubig angenommen habe?

Entscheidend ist der Vorsatz. Strafbar sind Sie nur, wenn Sie wussten oder zumindest billigend in Kauf nahmen, dass der Schein falsch ist. Haben Sie ihn gutgläubig als echt erhalten und ebenso weitergegeben, fehlt es meist am Vorsatz. Der bloße Besitz von Falschgeld genügt für § 147 StGB ohnehin nicht. Problematisch wird es erst, wenn Sie eine erkannte Fälschung bewusst „loswerden“ wollten.

Wie weist die Staatsanwaltschaft nach, dass ich vom Falschgeld wusste?

Den Vorsatz schließt die Staatsanwaltschaft meist aus äußeren Umständen: Woher stammt das Geld, gab es verdächtige Chats, wie haben Sie sich beim Bezahlen verhalten? Ein Gutachten belegt zwar die Unechtheit, sagt aber nichts über Ihre Kenntnis. Genau hier setze ich für Sie an – etwa, indem ich Widersprüche in Zeugenaussagen aufzeige oder belege, warum Sie die Fälschung nicht erkennen konnten.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Falschgeld ab – und muss ich aussagen?

Meist beginnt das Verfahren mit der Meldung einer Bank oder eines Geschäfts. Über Kassenbelege, Videos oder Zeugen wird der Einzahler gesucht; oft folgen Vorladung, Durchsuchung und die Auswertung von Handys. Als Beschuldigter haben Sie nach § 136 StPO das Recht zu schweigen – nutzen Sie es, bis ich für Sie Akteneinsicht hatte. Wie ein Strafbefehl wegen Inverkehrbringens von Falschgeld abläuft, lesen Sie gesondert.

Beim Vorwurf nach § 147 StGB entscheidet oft der Nachweis des Vorsatzes über den Ausgang des Verfahrens.

Welche Fehler sollte ich als Beschuldigter unbedingt vermeiden?

Der häufigste Fehler sind spontane Erklärungen, mit denen Betroffene die Lage „retten“ wollen – etwa, indem sie die Herkunft des Geldes verharmlosen oder andere belasten. Ebenso riskant sind das Löschen von Chats oder das Entsorgen von Belegen: Das kann als Verdunkelung gewertet werden. Besser ist, Ruhe zu bewahren, keine Details preiszugeben und früh anwaltliche Hilfe zu suchen.

Welche beruflichen Folgen und Einträge im Führungszeugnis drohen?

Ein Verfahren wegen Falschgeld kann beruflich schwer wiegen – besonders bei Banken, im Kassen- und Sicherheitsgewerbe oder im öffentlichen Dienst. In das Führungszeugnis wird eine erste Verurteilung erst ab mehr als 90 Tagessätzen eingetragen. Ein wichtiges Ziel Ihrer Verteidigung ist deshalb, eine Einstellung oder eine möglichst niedrige Strafe zu erreichen, damit Ihr Führungszeugnis sauber bleibt.

Wie kann das Verfahren im besten Fall ohne Anklage oder Strafe enden?

Werden früh die richtigen Schritte gesetzt, ist eine Einstellung oft erreichbar. Je nach Beweislage kommt eine Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), wegen geringer Schuld (§ 153 StPO) oder gegen Auflage (§ 153a StPO) in Betracht. Mein Ziel ist es, für Sie den mildesten vertretbaren Ausgang zu erreichen – im besten Fall, ohne dass es überhaupt zur Anklage kommt.

WegNormVoraussetzung
Kein hinreichender Tatverdacht§ 170 Abs. 2 StPODie Beweise tragen den Vorwurf nicht
Geringe Schuld§ 153 StPOSchuld gering, kein öffentliches Interesse
Einstellung gegen Auflage§ 153a StPOAuflage (z. B. Geldzahlung) wird erfüllt

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.