Schwarzarbeit und § 266a StGB: Was droht bei einer Zoll-Prüfung?

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls steht unangekündigt auf der Baustelle oder im Betrieb, prüft Ausweise und Lohnunterlagen – und wenige Wochen später liegt eine Vorladung im Briefkasten. Schwarzarbeit ist längst kein Kavaliersdelikt: Wer Mitarbeiter ohne Anmeldung beschäftigt, führt keine Sozialversicherungsbeiträge ab und macht sich nach § 266a StGB strafbar. Betroffen sind vor allem Bau, Gastronomie, Logistik und Reinigung – oft Unternehmer, die unter Kostendruck Fehler machen. Dieser Beitrag erklärt, was die FKS darf, welche Strafen bei Schwarzarbeit drohen, welche Delikte zusammenkommen und wie Sie sich verteidigen können.

Was prüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)?

Die FKS ist die Einheit des Zolls zur Bekämpfung von Schwarzarbeit. Ihre Prüfungsaufgaben und Befugnisse regeln die §§ 2, 3 und 4 SchwarzArbG: Sie darf Geschäftsräume und Arbeitsstellen unangekündigt betreten, Personen befragen und deren Identität feststellen sowie Lohn- und Geschäftsunterlagen einsehen; dem stehen Duldungs- und Mitwirkungspflichten gegenüber. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat die FKS nach § 14 Abs. 1 SchwarzArbG dieselben Befugnisse wie die Polizeivollzugsbehörden nach der StPO; ihre Bediensteten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

Welche Strafe droht bei Schwarzarbeit nach § 266a StGB?

Kern des Vorwurfs ist das Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB): Wer Löhne schwarz zahlt, führt die Beiträge nicht ab. Der Strafrahmen reicht von der Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe im besonders schweren Fall. Schwarzarbeit bleibt dabei selten ein einzelner Vorwurf – meist kommen mehrere Delikte zusammen.

VorwurfNormRahmen
Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen§ 266a StGBbis 5 Jahre, besonders schwerer Fall bis 10 Jahre
Hinterziehung der Lohnsteuer§ 370 AObis 5 Jahre, besonders schwerer Fall bis 10 Jahre
Sozialleistungsbetrug (Arbeitnehmer bezieht zugleich Leistungen)§ 263 StGBbis 5 Jahre, besonders schwerer Fall bis 10 Jahre
Mindestlohn-/Melde- und AufzeichnungsverstößeSchwarzArbG / MiLoGOrdnungswidrigkeit, Bußgeld (keine Freiheitsstrafe)

Baustellen sind der klassische Prüfort der Finanzkontrolle Schwarzarbeit – oft beginnt dort das Ermittlungsverfahren.

Welche Delikte kommen neben § 266a StGB zusammen?

Schwarzarbeit zieht fast immer eine Deliktskette nach sich. Neben den vorenthaltenen Beiträgen steht regelmäßig die Hinterziehung der Lohnsteuer im Raum, bei Barzahlungen oft zusätzlich die Hinterziehung von Umsatz- oder Ertragsteuern. Bezieht ein schwarz beschäftigter Arbeitnehmer zugleich Sozialleistungen, kommt ein Betrug nach § 263 StGB hinzu. Mindestlohn- und Meldeverstöße bleiben meist Ordnungswidrigkeiten.

Wie läuft eine FKS-Prüfung oder Zoll-Razzia ab?

Typisch ist die unangekündigte Kontrolle: Die FKS erscheint auf der Baustelle, befragt die Beschäftigten zur Tätigkeit und zum Lohn und gleicht die Angaben mit Anmeldungen und Unterlagen ab. Ergeben sich Anhaltspunkte, folgen Beitragsnachforderungen der Rentenversicherung und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren – oft mit einer späteren Durchsuchung von Büro und Wohnung.

Bei Schwarzarbeit wird der gezahlte Lohn für die Beitragsberechnung auf ein Bruttoentgelt hochgerechnet.

Welche Rechte habe ich bei der Prüfung?

Hier ist zu trennen: Bestimmte Mitwirkungs- und Duldungspflichten gegenüber der FKS bestehen – etwa das Betreten zu dulden und Unterlagen vorzulegen. Zur Sache aussagen müssen Sie als Beschuldigter jedoch nicht. Viele Betroffene belasten sich bei der ersten Befragung selbst, ohne es zu merken. Machen Sie deshalb keine Angaben zum Vorwurf, bevor ich die Akte kenne.

Was droht neben der Strafe?

Oft wiegt das wirtschaftliche Umfeld schwerer. Der Schwarzlohn wird für die Beiträge auf ein Bruttoentgelt hochgerechnet (§ 14 Abs. 2 SGB IV) – die Nachforderung übersteigt die Strafe häufig um ein Vielfaches. Hinzu kommen die Einziehung des Wertes des Erlangten – bei § 266a StGB die ersparten Beitragsaufwendungen – nach §§ 73, 73c StGB, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und – bei Gewerbetreibenden – die drohende Gewerbeuntersagung.

Wie verteidige ich mich gegen den Vorwurf?

Der erste Schritt ist immer die Abgrenzung, ob überhaupt abhängige Beschäftigung vorlag – oder nur eine fehlerhaft eingestufte Selbstständigkeit. Als Fachanwalt für Strafrecht nehme ich für Sie Akteneinsicht und prüfe, ob sich die Beschäftigung und die Lohnhöhe überhaupt belastbar nachweisen lassen; gerade bei geschätzten Löhnen ist die Berechnung oft angreifbar.

Häufig lässt sich der Vorwurf auf einen kleineren Zeitraum oder eine geringere Summe zurückführen, was über Geld- statt Freiheitsstrafe entscheidet. Wer früh anwaltlichen Rat einholt, verhindert, dass vorschnelle Angaben bei der Prüfung die Beitragsschätzung zementieren. Im besten Fall endet das Verfahren mit einer Einstellung, bevor es zu Anklage und wirtschaftlicher Existenzgefahr kommt.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
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  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.