Verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) – Voraussetzungen & Folgen

Nicht jede Straftat wiegt gleich schwer – besonders dann nicht, wenn eine psychische Erkrankung, Alkohol oder Drogen im Spiel waren. Die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB kann in einem solchen Fall über Jahre Ihrer Freiheit entscheiden. Vielleicht erkennen Sie sich in der Tat selbst kaum wieder und fragen sich, ob das Gericht Ihren Ausnahmezustand überhaupt sieht. Es wäre nicht gerecht, einen Menschen in einer seelischen Krise wie einen kühl planenden Täter zu behandeln. Ich erkläre Ihnen, wann § 21 StGB greift, welche Folgen er hat – und warum er nicht immer nur Vorteile bringt.

Was bedeutet verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB?

Verminderte Schuldfähigkeit bedeutet: Sie konnten das Unrecht der Tat noch erkennen oder danach handeln, aber nur eingeschränkt. § 21 StGB knüpft dabei an dieselben Ursachen an wie die Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) – etwa eine krankhafte seelische Störung. Anders als dort bleiben Sie aber schuldfähig und damit grundsätzlich strafbar.

Wann ist die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit „erheblich“ vermindert?

§ 21 StGB verlangt zwei Dinge. Erstens einen der vier Anknüpfungspunkte des § 20 StGB: eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, eine Intelligenzminderung oder eine schwere andere seelische Störung. Zweitens muss dadurch Ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich – nicht nur geringfügig – herabgesetzt sein.

Die Einsichtsfähigkeit betrifft die Frage, ob Sie das Unrecht überhaupt erkennen konnten. Die Steuerungsfähigkeit betrifft, ob Sie Ihr Handeln danach ausrichten konnten. In der Praxis geht es fast immer um eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit.

Ob eine verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, klärt meist ein psychiatrisches Sachverständigengutachten.

Merkmal§ 21 StGB – verminderte Schuldfähigkeit§ 20 StGB – Schuldunfähigkeit
Einsichts-/Steuerungsfähigkeiterheblich vermindert, aber vorhandenvollständig aufgehoben
Alkohol (bloßer Anhaltspunkt)ab ca. 2,0 Promilleab ca. 3,0 Promille
Strafbarkeitbleibt strafbarnicht strafbar
RechtsfolgeStrafe kann gemildert werden (§ 49 Abs. 1 StGB)keine Strafe, aber Maßregel möglich

Ab welchem Promillewert kommt verminderte Schuldfähigkeit in Betracht?

Feste Promillegrenzen gibt es nicht. Ab etwa 2,0 Promille sehen Gerichte einen Anhaltspunkt für § 21 StGB, ab rund 3,0 Promille für eine Schuldunfähigkeit. Entscheidend bleibt aber der Einzelfall: Trinkgewohnheiten, Ausfallerscheinungen und der Ablauf der Tat zählen mehr als die reine Zahl.

Auch Kokain, Amphetamine oder Ecstasy können die Steuerungsfähigkeit herabsetzen – etwa durch Psychosen oder Realitätsverlust. Wie stark eine Substanz strafrechtlich wiegt, unterscheidet sich dabei erheblich, wie die Einordnung von Amphetamin als „keine harte Droge“ zeigt.

Bedeutet verminderte Schuldfähigkeit automatisch eine mildere Strafe?

Nein. § 21 StGB eröffnet nur die Möglichkeit, die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern – eine Pflicht ist das nicht. Weil der Schuldgehalt der Tat aber regelmäßig geringer ist, verschieben Gerichte den Strafrahmen häufig nach unten.

Garantiert ist die Milderung trotzdem nicht: Bei selbst verschuldetem Rausch kann das Gericht sie nach einer Gesamtwürdigung versagen. Rechtlich wirkt § 21 StGB dabei wie andere Milderungsgründe – etwa der Täter-Opfer-Ausgleich – über eine Verschiebung des Strafrahmens nach unten.

Kann § 21 StGB auch zu einer Unterbringung führen?

Ja – und das wird oft übersehen. Stellt das Gericht eine erhebliche Störung fest, kann es neben oder statt der Strafe eine Maßregel anordnen: die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Diese kann länger dauern als die Strafe selbst.

Gerade deshalb ist § 21 StGB kein reiner Vorteil. Ich prüfe für Sie genau, ob eine Milderung wirklich in Ihrem Interesse liegt oder ob eine drohende Unterbringung abgewendet werden muss.

Wie wird die verminderte Schuldfähigkeit im Verfahren festgestellt?

In der Regel durch ein psychiatrisches oder psychologisches Sachverständigengutachten. Es beurteilt Ihren Zustand zur Tatzeit. Das Gericht ist an das Gutachten nicht gebunden, folgt ihm in der Praxis aber meist. Umso wichtiger ist, dass es methodisch sauber und schlüssig ist.

Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich das Gutachten für Sie kritisch und rege bei Schwächen ein Gegengutachten an. Häufig entscheidet gerade diese Auseinandersetzung über den Ausgang des Verfahrens.

Ob der Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB sinkt, entscheidet das Gericht nach einer Gesamtwürdigung.

Worin unterscheidet sich § 21 StGB von der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB)?

Bei der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB fehlt jede Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit – eine Strafe ist dann ausgeschlossen. Bei § 21 StGB ist die Fähigkeit nur eingeschränkt, sodass Sie strafbar bleiben. Wer sich schuldhaft in einen Vollrausch versetzt, kann zudem nach § 323a StGB belangt werden.

Wie verteidige ich Sie bei Anhaltspunkten für verminderte Schuldfähigkeit?

Ich prüfe früh, ob Ihre Situation Anhaltspunkte für § 21 StGB bietet, sorge für eine tragfähige Begutachtung und bringe sie zum richtigen Zeitpunkt ein. Zugleich behalte ich das Risiko einer Maßregel im Blick. Ziel ist im besten Fall ein Urteil, das Ihrer tatsächlichen Schuld gerecht wird.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

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