Vorladung der Polizei an Jugendliche: Was Eltern jetzt tun sollten
Ein Brief der Polizei an Ihr Kind – und plötzlich steht die Frage im Raum, ob es dort hingehen und alles erklären soll. Viele Eltern wollen die Sache schnell aus der Welt schaffen. Genau dann passieren die meisten Fehler. Mit einer Vorladung ist keine Pflicht zur Aussage verbunden. Vermeiden Sie, dass ein unbedachtes Gespräch die Zukunft Ihres Kindes belastet. Dieser Beitrag erklärt, was in der Vorladung steht, welche Rechte Ihr Kind hat, wer es begleiten darf und wie Sie jetzt richtig reagieren.
Zeuge oder Beschuldigter – was steht in der Vorladung?
Das ist die erste Frage. Als Beschuldigter muss Ihr Kind zu einer Vernehmung bei der Polizei nicht erscheinen. Ein Zeuge muss nur erscheinen, wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht. Schweigen darf es als Beschuldigter immer. Wie das Jugendverfahren danach weitergeht, zeigt mein Überblick zum Jugendstrafrecht.
| Ladung durch | Ihr Kind als Beschuldigter | Ihr Kind als Zeuge |
|---|---|---|
| Polizei | keine Pflicht, zur Vernehmung zu erscheinen | keine Pflicht zu erscheinen |
| Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft | keine Pflicht, zur Vernehmung zu erscheinen | Pflicht zu erscheinen und auszusagen (§ 163 Abs. 3 StPO), außer bei einem Weigerungsrecht |
| Staatsanwaltschaft | Pflicht zu erscheinen (§ 163a Abs. 3 StPO), aber Recht zu schweigen | Pflicht zu erscheinen und auszusagen (§ 161a Abs. 1 StPO), außer bei einem Weigerungsrecht |
Was gilt, wenn statt einer Vorladung ein Äußerungsbogen kommt?
Dann darf sich Ihr Kind schriftlich äußern – es muss aber nicht. In einfachen Sachen genügt diese Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung (§ 163a Abs. 1 S. 2 StPO). Mein Rat: keine Erklärung zur Sache, auch keine schriftliche Entschuldigung. Beides kann später als Geständnis gewertet werden. Ich melde mich als Verteidiger und beantrage zunächst Akteneinsicht.
Wie muss die Polizei mein Kind belehren?
Verständlich und altersgerecht. Ihr Kind ist über die Grundzüge des Jugendverfahrens und seine Rechte zu unterrichten (§ 70a JGG). Die Belehrung muss seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechen (§ 70b Abs. 1 JGG). Diese Informationen sollen so bald wie möglich auch Sie als Eltern erhalten (§ 67a Abs. 2 JGG).

Eine Vorladung der Polizei verpflichtet Jugendliche als Beschuldigte weder zum Erscheinen noch zur Aussage.
Wird die Vernehmung meines Kindes auf Video aufgezeichnet?
Das ist möglich und manchmal vorgeschrieben. Eine Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung kann audiovisuell aufgezeichnet werden. Bei Polizei und Staatsanwaltschaft ist das Pflicht, wenn ein Verteidiger notwendig ist, aber nicht anwesend (§ 70c Abs. 2 JGG). Die Vernehmung muss zudem dem Alter und Entwicklungsstand Ihres Kindes angemessen sein (§ 70c Abs. 1 JGG).
Wer darf mein Kind zur Vernehmung begleiten?
In der Regel Sie als Eltern, wenn das dem Wohl Ihres Kindes dient und das Verfahren nicht beeinträchtigt (§ 67 Abs. 3 JGG). Ist kein Elternteil erreichbar, kann eine andere geeignete volljährige Person mitkommen. Stehen Sie selbst im Verdacht, beteiligt zu sein, kann das Jugendgericht Ihnen dieses Recht entziehen (§ 67 Abs. 4 JGG).
Ist die Aussage verwertbar ohne Rücksprache mit den Eltern?
Nicht ohne Weiteres. Einige Gerichte leiten aus § 67 JGG die polizeiliche Pflicht ab, die Vernehmung eines Jugendlichen in Anwesenheit der Eltern durchzuführen – kurz Elternkonsultationsrecht. Ein Verstoß führt nach der Rechtsprechung des BGH nach Abwägung im Einzelfall zu einem Verwertungsverbot. Aus diesem Grunde ist der Verwertung einer in Abwesenheit der Eltern durchgeführten Vernehmung rechtzeitig in der Hauptverhandlung zu widersprechen.
Müssen Sie als Eltern gegen Ihr Kind aussagen?
Nein. Als Eltern sind Sie mit Ihrem Kind in gerader Linie verwandt und dürfen das Zeugnis verweigern (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Das gilt auch, wenn Sie selbst als Zeuge geladen werden. Ihr Weigerungsrecht schützt aber nur Sie. Was Ihr Kind Freunden oder in Chats erzählt, kann als Beweis dienen.

Eltern dürfen Jugendliche zur Vernehmung begleiten, ersetzen aber keine Beratung durch den Verteidiger.
Sollte mein Kind mit der Jugendgerichtshilfe sprechen?
Ja, aber vorbereitet. Die Jugendgerichtshilfe ist im gesamten Verfahren so früh wie möglich heranzuziehen (§ 38 Abs. 6 JGG). Sie erforscht Persönlichkeit, Entwicklung und Umfeld Ihres Kindes und berichtet darüber (§ 38 Abs. 2, 3 JGG). Das Gespräch kann viel Gutes bewirken. Über die Tat selbst sollte Ihr Kind dort erst nach Rücksprache mit mir sprechen.
Was sollten wir jetzt konkret tun?
Sagen Sie den Termin bei der Polizei ab oder lassen Sie mich das übernehmen. Als Fachanwalt für Strafrecht beantrage ich Akteneinsicht und bespreche mit Ihnen, ob eine Aussage hilft oder schadet. Oft lässt sich so eine Einstellung erreichen. Warum Schweigen zunächst der sicherste Weg ist, erkläre ich im Beitrag zu Beschuldigtenvernehmung und Schweigerecht.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.