Wohnungseinbruchdiebstahl: Strafe & Verteidigung nach § 244 StGB

Der Vorwurf des Wohnungseinbruchdiebstahls trifft Beschuldigte meist unvorbereitet – oft beginnt alles mit einer Hausdurchsuchung oder einer Festnahme. Weil der Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB) zu den schwersten Eigentumsdelikten zählt, drohen empfindliche Freiheitsstrafen, in bestimmten Fällen sogar als Verbrechen. Verständlich, dass viele Betroffene Angst haben, jetzt etwas falsch zu machen. Und es ist nicht in Ordnung, wenn eine übereilte Aussage die eigene Lage verschlechtert, bevor überhaupt feststeht, was die Ermittlungsakte hergibt. Als Fachanwalt für Strafrecht in München beantworte ich hier die wichtigsten Fragen und zeige, worauf es für Ihre Verteidigung jetzt ankommt.

Was droht bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl?

Der Strafrahmen hängt davon ab, in welche Räume eingebrochen wurde und ob eine Bande beteiligt war. Eine reine Geldstrafe scheidet in der Regel aus. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Varianten:

VarianteRechtsgrundlageStrafrahmen
Wohnungseinbruchdiebstahl (Grundfall)§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe
Minder schwerer Fall (nur beim Grundfall)§ 244 Abs. 3 StGB3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung§ 244 Abs. 4 StGB1 bis 10 Jahre (Verbrechen, kein minder schwerer Fall)
Schwerer Bandendiebstahl§ 244a StGB1 bis 10 Jahre (Verbrechen)

Die konkrete Strafe legt das Gericht innerhalb dieses Rahmens nach Tat und Schuld fest. Der Strafrahmen allein sagt also noch nichts über Ihr persönliches Ergebnis aus.

Was unterscheidet den Wohnungseinbruchdiebstahl vom einfachen Diebstahl?

Beim einfachen Diebstahl (§ 242 StGB) nimmt jemand eine fremde bewegliche Sache weg. Der Wohnungseinbruchdiebstahl setzt zusätzlich voraus, dass der Täter in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel eindringt oder sich darin verborgen hält. Geschützt wird damit nicht nur das Eigentum, sondern auch die Privatsphäre. Wie sich die einzelnen Diebstahlsformen sonst unterscheiden, zeige ich im Überblick zu den verschiedenen Diebstahls-Straftatbeständen.

Schon das Eindringen entscheidet: Ob § 244 StGB greift, hängt maßgeblich vom Tatort und der Art des Eindringens ab.

Wann ist ein Wohnungseinbruchdiebstahl ein Verbrechen?

Entscheidend ist, ob in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung eingebrochen wurde. Dann liegt ein schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 4 StGB) mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor – rechtlich ein Verbrechen (§ 12 StGB). Anders als beim Grundfall gibt es hier keinen minder schweren Fall. Der Bundesgerichtshof verlangt zudem, dass die Wohnung zur Tatzeit tatsächlich bewohnt ist; ein seit Wochen leerstehendes Haus fällt nur unter den Grundtatbestand.

Ist beim Wohnungseinbruchdiebstahl eine Bewährung möglich?

Ja, aber nur begrenzt. Eine Freiheitsstrafe lässt sich höchstens bis zu zwei Jahren zur Bewährung aussetzen (§ 56 StGB). Bei einer Strafe von mehr als einem Jahr verlangt das Gesetz besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit. Gerade beim Einbruch in eine bewohnte Wohnung mit Mindeststrafe von einem Jahr ist der Spielraum daher eng – im Einzelfall aber nicht ausgeschlossen.

Macht sich schon der Versuch strafbar?

Ja. Der Versuch des Wohnungseinbruchdiebstahls ist ausdrücklich strafbar (§ 244 Abs. 2 StGB). Wer etwa dabei ertappt wird, wie er eine Wohnungstür aufhebeln will, und ohne Beute flieht, kann bereits verurteilt werden. Ob die Tat vollendet wurde, wirkt sich allerdings auf die Strafhöhe aus – ein Versuch kann milder bestraft werden als eine vollendete Tat.

Wie läuft das Strafverfahren wegen Wohnungseinbruchdiebstahls ab?

Das Verfahren durchläuft in der Regel vier Phasen – von der ersten Spurensuche bis zum Urteil:

PhaseWas in dieser Phase geschieht
ErmittlungsverfahrenPolizei und Staatsanwaltschaft sichern Spuren und werten DNA, Fingerabdrücke oder Funkzellendaten aus.
BeschuldigtenvernehmungSie erhalten eine Ladung – bei einer polizeilichen Vorladung müssen Sie nicht erscheinen.
Anklage oder StrafbefehlBei hinreichendem Tatverdacht erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage oder beantragt einen Strafbefehl.
HauptverhandlungDas Gericht führt die Beweisaufnahme durch und entscheidet über Schuld und Strafe.

Wegen der hohen Straferwartung und einer möglichen Wiederholungsgefahr droht früh ein Haftbefehl. Was das konkret bedeutet, lesen Sie in meinem Beitrag zu Verhaftung und Untersuchungshaft.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten habe ich?

Jede Verteidigung richtet sich nach dem Akteninhalt. Nach Akteneinsicht prüfe ich für Sie zunächst, ob die Beweise – etwa DNA- oder Fingerabdruckspuren – wirklich eindeutig Ihnen zuzuordnen sind und ob Durchsuchung und Beweisgewinnung überhaupt rechtmäßig waren. Ebenso kläre ich, ob ein Alibi vorliegt oder allenfalls eine geringere Tatbeteiligung in Betracht kommt. Oft lässt sich zudem erreichen, dass der Vorwurf auf einen einfachen Diebstahl reduziert oder das Verfahren eingestellt wird – etwa nach einem Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) mit Schadenswiedergutmachung. Viele Betroffene unterschätzen, wie früh sich diese Weichen im Verfahren stellen.

Der Blick in die Akte entscheidet: Als Strafverteidiger in München setze ich genau dort für Sie an.

Wie sollte ich mich nach einer Hausdurchsuchung oder Festnahme verhalten?

Nach einer Hausdurchsuchung oder Festnahme gilt vor allem: Ruhe bewahren und keinen Widerstand leisten. Machen Sie keine Angaben zur Sache – Ihr Schweigerecht gilt immer –, unterschreiben Sie nichts und lassen Sie sich zu keiner spontanen Aussage drängen. Kontaktieren Sie stattdessen so früh wie möglich einen Fachanwalt für Strafrecht.

Wer jetzt einen Strafverteidiger einschaltet, wahrt entscheidende Handlungsspielräume. Im besten Fall lässt sich so eine Anklage abwenden, der Vorwurf entschärfen oder eine Freiheitsstrafe vermeiden – garantieren lässt sich ein Ergebnis nie, aber ein früher Beginn verbessert die Ausgangslage spürbar.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.