Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Bin ich schon Dealer?

Bei der Durchsuchung wurden eine Feinwaage, Tütchen oder Bargeld gefunden. Vielleicht haben Sie für Freunde mitbestellt. Jetzt lautet der Vorwurf nicht mehr Besitz, sondern Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Das wiegt deutlich schwerer. Viele Betroffene sind überrascht, wie früh die Justiz von Handel spricht. Ein Chat über einen möglichen Verkauf kann schon genügen. Es ist nicht fair, wenn jemand, der mit Freunden teilt, wie ein Dealer behandelt wird. Genau hier lohnt der genaue Blick. Ob wirklich Handeltreiben vorliegt, ob nur Beihilfe in Betracht kommt oder ob es um Eigenkonsum geht, entscheidet über den Strafrahmen.

Was bedeutet Handeltreiben mit Betäubungsmitteln?

Handeltreiben ist jede eigennützige Tätigkeit, die den Umsatz von Drogen ermöglichen oder fördern soll. So hat es der Große Senat des BGH bestätigt (Beschluss vom 26.10.2005, GSSt 1/05). Ein Verkauf ist nicht nötig. Schon ernsthafte Verkaufsverhandlungen genügen. Strafbar ist das nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, auch der Versuch.

Bin ich schon Dealer, wenn ich für Freunde mitbestelle?

Entscheidend ist der Eigennutz. Wer zum Selbstkostenpreis weitergibt, treibt keinen Handel. Strafbar ist das als Abgabe trotzdem. Bekommen Sie dafür einen Gratisanteil, einen Rabatt oder finanzieren Sie so Ihren eigenen Konsum, sieht die Justiz darin einen Vorteil. Dann liegt Handeltreiben nahe. Diese Grenze ist im Ermittlungsverfahren oft umkämpft.

Welche Strafe droht beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln?

Maßgeblich sind Wirkstoffmenge, Gewerbsmäßigkeit und Bandenstrukturen. Ab der nicht geringen Menge wird aus dem Vergehen ein Verbrechen. Bei Kokain liegt die Grenze bei 5 g Kokainhydrochlorid. Wie das berechnet wird, zeigt mein Beitrag zur nicht geringen Menge Kokain.

KonstellationVorschriftStrafrahmen
Handeltreiben (Grundtatbestand)§ 29 Abs. 1 BtMGGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
Gewerbsmäßiges Handeltreiben§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMGFreiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr (Regelbeispiel)
Handeltreiben in nicht geringer Menge§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMGFreiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr (Verbrechen)
Bandenmäßiges Handeltreiben§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMGFreiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren
Bande oder Waffe und nicht geringe Menge§ 30a BtMGFreiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren

Eine Feinwaage allein beweist noch kein Handeltreiben nach dem BtMG – sie ist ein Indiz, das sich oft erklären lässt.

Woran macht die Polizei Handeltreiben statt Eigenkonsum fest?

Typische Indizien sind eine große Menge, portionierte Verpackung, Feinwaage, Streckmittel, Bargeld in kleinen Scheinen, Chatverläufe und ein Zweithandy. Keines davon beweist für sich Handel. Wollten Sie nur einen Teil verkaufen, gilt der Handelsvorwurf nur für diesen Teil. Für die Gesamtmenge kann aber Besitz in nicht geringer Menge vorliegen.

Ist ein Drogenkurier Täter oder nur Gehilfe?

Wer Drogen nur transportiert, ist nach dem BGH regelmäßig bloß Gehilfe des Handeltreibens (Urteil vom 08.11.2016, 1 StR 325/16). Die Strafe wird dann zwingend gemildert. Täter ist der Kurier erst, wenn er das Geschäft maßgeblich mitgestaltet, etwa Geld kassiert oder Abnehmer trifft. Wie hart es mit einer Waffe im Spiel wird, lesen Sie zum bewaffneten Handeltreiben nach § 30a BtMG.

Ist auch der Verkauf von Fake-Drogen strafbar?

Ja. Wer Streckmittel, Backpulver oder andere Stoffe als Drogen ausgibt und verkauft, wird nach § 29 Abs. 6 BtMG wie ein Händler behandelt. Hinzu kommt oft ein Betrugsvorwurf. Dass nie echte Betäubungsmittel im Spiel waren, schützt also nicht.

Chatverläufe sind im Verfahren wegen Handeltreiben nach dem BtMG oft das wichtigste Beweismittel – und oft mehrdeutig.

Wie verteidige ich Sie gegen den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln?

Als Fachanwalt für Strafrecht rate ich Ihnen: Erklären Sie Feinwaage, Bargeld oder Chats nicht selbst. Ich nehme für Sie Akteneinsicht, prüfe Wirkstoffgutachten und Chatauswertung und kläre, ob ein Handeltreiben überhaupt nachweisbar ist. Oft bleibt Besitz oder Beihilfe statt Handeltreiben. Ziel ist im besten Fall eine Strafe, mit der Sie Ihr Leben weiterführen können.

Bitte beachten Sie: Der zwingende Rückschluss von einer größeren Menge bestellter oder sichergestellter Betäubungsmittel auf ein Handeltreiben ist häufig widerlegbares Wunschdenken der Ermittler!

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.