Nicht geringe Menge: Ab wann droht ein Verbrechen mit Mindeststrafe?

Nach einer Hausdurchsuchung oder Sicherstellung steht schnell der Vorwurf im Raum, Sie hätten Betäubungsmittel in nicht geringer Menge besessen, hergestellt oder mit ihnen gehandelt. Ab dieser Schwelle wird aus einem Vergehen ein Verbrechen – mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Für viele Betroffene entscheiden wenige Gramm Wirkstoff über Geldstrafe oder Haft, und das fühlt sich gerade bei geringer Überschreitung des jeweiligen Grenzwerts unverhältnismäßig an. In diesem Artikel erkläre ich Ihnen, ab welcher Wirkstoffmenge die nicht geringe Menge erreicht ist, welche Strafen das Gesetz vorsieht und an welchen Stellen eine Verteidigung ansetzen kann.
Einen Überblick über sämtliche Tatbestände des BtMG bietet unser Beitrag zu den Straftaten nach § 29 BtMG.

Maßgeblich für die nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels ist der reine Wirkstoff – nicht das Bruttogewicht.

Was bedeutet die „nicht geringe Menge“ im BtMG?

Das Gesetz nennt keine festen Grammzahlen. Die Grenzwerte für die nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels entwickelt die Rechtsprechung und legt für jede Droge eine Wirkstoffmenge fest. Entscheidend ist dabei der reine Wirkstoff – nicht das Bruttogewicht der sichergestellten Substanz. Wie hoch der Grenzwert liegt, richtet sich nach der Gefährlichkeit des Stoffs und der üblichen Konsumeinheit.

Ab welcher Menge liegt eine nicht geringe Menge vor?

Die folgende Übersicht zeigt die von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte der gängigsten Betäubungsmittel samt der zugehörigen Entscheidungen. Maßgeblich ist stets der reine Wirkstoff, den ein toxikologisches Gutachten aus der sichergestellten Menge bestimmt.

Welche Strafe droht bei einer nicht geringen Menge?

Mit dem Erreichen der nicht geringen Menge verwirklichen sich Verbrechenstatbestände des BtMG mit einer Mindestfreiheitsstrafe. Eine Geldstrafe scheidet dann aus, und auch eine Einstellung des Verfahrens ist regelmäßig nicht mehr möglich. Der Strafrahmen hängt von der Tathandlung ab:

TathandlungVorschriftStrafrahmen
Handeltreiben, Herstellen, Abgeben, Besitz§ 29a BtMG1 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe
Einfuhr§ 30 BtMG2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe
Bandenmäßige Begehung, bewaffneter Handel, Bestimmen Minderjähriger§ 30a BtMG5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe

Die einzelnen Begehungsweisen erläutere ich getrennt – ausführlich etwa zum Anbau von Cannabis.

Einen Überblick über Herstellen, Handeltreiben, Einfuhr, Abgabe, Erwerb und Besitz gebe ich Ihnen im Beitrag zu den Straftaten des BtMG. Gerade bei wiederholten Delikten in nicht geringer Menge kann ein Haftbefehl auf Wiederholungsgefahr gestützt werden. Für drogenabhängige Verurteilte kann die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG eine Alternative zur Haft sein.

Exkurs: Anders als im BtMG verlangt die Strafzumessung nach dem NpSG keine Feststellung einer nicht geringen Menge.

Minder schwerer Fall: Ist trotzdem eine Bewährung möglich?

Ja. Für den minder schweren Fall sieht § 29a Abs. 2 BtMG einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren vor. Bitte beachten Sie, dass nur bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren überhaupt eine Bewährung zulässig ist. Ob ein minder schwerer Fall in Betracht kommt, prüfe ich für Sie anhand aller Umstände – etwa einer Wirkstoffmenge knapp über dem Grenzwert, einer untergeordneten Tatbeteiligung oder einer Therapieperspektive. Auch bei § 30 und § 30a BtMG gibt es einen eigenen Strafrahmen für minder schwere Fälle. Zu Einstellung und Therapie statt Strafe: mein Überblick zu den besonderen Verteidigungsansätzen nach dem BtMG.

Was gilt für Cannabis seit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG)?

Für Cannabis gilt seit dem 1. April 2024 das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Die Straftatbestände finden sich seitdem in § 34 KCanG – nicht mehr in den §§ 29a, 30, 30a BtMG. Der Grenzwert der nicht geringen Menge bleibt unverändert bei 7,5 g THC; der Bundesgerichtshof hat dies mit Beschluss vom 18. April 2024 (1 StR 106/24) ausdrücklich auch für das KCanG bestätigt.

Der Strafrahmen ist etwas milder als im alten BtMG: Das Grunddelikt sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Besonders schwere Fälle – darunter die nicht geringe Menge – werden mit drei Monaten bis fünf Jahren bestraft. Bandenmäßige Begehung und weitere Qualifikationen führen zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren. Ausführliche Informationen finden Sie in meinem Beitrag zu Cannabis nach dem KCanG – was ist erlaubt, was ist strafbar? Zum organisierten Handel mit Cannabisprodukten lesen Sie mein gesondertes Kapitel zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis nach dem KCanG.

Für alle übrigen Betäubungsmittel (Kokain, Heroin, Amphetamin etc.) bleibt das BtMG unverändert anwendbar.

Eine rechtswidrige Durchsuchung ist häufig ein Ansatzpunkt der Strafverteidigung.

Wie verteidige ich mich gegen den Vorwurf der nicht geringen Menge?

Weil beim Überschreiten der nicht geringen Menge ein Verbrechenstatbestand vorlieg, scheidet eine Opportunitätseinstellung (wegen geringer Schuld § 153 StPO oder gegen Geldauflage § 153a StPO aus. Die Ausgangslage ist ernst – aber nicht aussichtslos. Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich für Sie zuerst den festgestellten Wirkstoffgehalt: Schätzungen der Ermittler sind angreifbar, entscheidend ist allein die Laboranalyse. Ebenso prüfe ich, ob eine Durchsuchung ohne wirksamen Beschluss oder eine unterbliebene Belehrung zu einem Verwertungsverbot führt.

Welche Rolle das Wirkstoffgutachten bei einer Durchsuchung konkret spielt, lesen Sie in meinem Beitrag zur Hausdurchsuchung wegen Amphetamin.

Angesichts der Mindeststrafe empfiehlt es sich dringend, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und keine Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft zu tätigen. Über einen Verteidiger nehme ich zunächst Akteneinsicht. Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine Erklärung zur Sache, das Hinwirken auf einen minder schweren Fall oder – bei Abhängigkeit – eine Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG) Ihre Lage verbessert. Ziel ist im besten Fall, den Vorwurf zu entschärfen und die Weichen früh in Richtung Bewährung oder Einstellung zu stellen.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.