Die nicht geringe Menge nach BtMG – Kurzinfo von Fachanwalt für Strafrecht Kämpf, München

Im nachfolgenden Artikel informiert der Münchener Strafverteidiger und Rechtsanwalt Martin Kämpf über die Voraussetzungen des § 29 a Absatz 1 Nr. 2 BtMG und die Grenzen der Wirkstoffe der einzelnen Betäubungsmittel.

Was bedeutet die „nicht geringe Menge“ im BtMG?

Einzelne Grenzwerte betreffend die nicht geringe Menge für die einzelnen Betäubungsmittel sind seitens des Gesetzgebers nicht festgelegt. Diese entwickelt die Rechtsprechung und legt für die verschiedenen Drogen Wirkstoffmengen fest. Ab welcher Wirkstoffmenge die nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels erreicht ist, richtet sich unter anderem danach, wie gefährlich das Betäubungsmittel ist und welche Menge üblicherweise einer Konsumeinheit entspricht.

⚠ Wichtiger Hinweis zur aktuellen Rechtslage (Stand: April 2024)

Der nachfolgende Artikel beschreibt Handeltreiben, Besitz und Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach dem BtMG. Für Cannabis gilt seit dem 1. April 2024 das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Die entsprechenden Straftatbestände für Cannabis finden sich seitdem in § 34 KCanG – nicht mehr in §§ 29a, 30, 30a BtMG.

Der Grenzwert der nicht geringen Menge bei Cannabis bleibt unverändert bei 7,5 g THC. Der BGH hat diesen Wert mit Beschluss vom 18. April 2023 (Az. 1 StR 106/23) ausdrücklich auch für das KCanG bestätigt. Der Strafrahmen ist vergleichbar mit dem alten BtMG: Das Grunddelikt sieht nach § 34 Abs. 1 KCanG Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor. Besonders schwere Fälle (u. a. nicht geringe Menge) werden nach § 34 Abs. 3 KCanG mit 3 Monaten bis 5 Jahren bestraft. Bandenmäßige Begehung und weitere Qualifikationen können nach § 34 Abs. 4 KCanG zu Freiheitsstrafen von mindestens 2 bis zu 15 Jahren führen.

Für alle übrigen Betäubungsmittel (Kokain, Heroin, Amphetamin etc.) bleibt das BtMG unverändert anwendbar. Ausführliche Informationen zum KCanG finden Sie in meinem Artikel Cannabis nach dem KCanG – was ist erlaubt, was ist strafbar? sowie zum bandenmäßigen Handel in meinem Artikel Bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis nach dem KCanG.

Welche Auswirkung hat das Erreichen der Wirkstoffmenge der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels für die Strafe?

Mit dem Erreichen der sog. nicht geringen Menge ist die Verwirklichung verschiedener Verbrechenstatbestände des BtMG verbunden, für welche Mindeststrafen ab einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen sind.

Dies gilt zum Beispiel für das Handeltreiben, Herstellen, Abgeben oder Besitzen einer nicht geringen Menge nach § 29a BtMG. Für die Einfuhr einer nicht geringen Menge beträgt die Mindestfreiheitsstrafe nach § 30 BtMG zwei Jahre. Gemäß § 30a BtMG ist für die bandenmäßige Begehung des Anbaus, der Herstellung, des Handeltreibens, der Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge der Strafrahmen ab fünf Jahren Freiheitsstrafe. Gleiches gilt für das Bestimmen Minderjähriger (§ 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG).

Die einzelnen Begehungsweisen im Betäubungsmittelstrafrecht finden Sie hier: Anbauen und Herstellen, Handeltreiben, Einfuhr, Abgabe, Erwerb, Besitz.

Nachfolgend finden Sie eine Auflistung der nicht geringen Menge der gängigsten Betäubungsmittel samt Zitierung der zugehörigen Rechtsprechung:

nicht geringe Menge Amphetamin: 10,0 g Amphetaminbase (BGHSt 33, 169)
nicht geringe Menge Cannabis: 7,5 g THC (Tetrahydrocannabinol) (BGHSt 33, 8)
nicht geringe Menge Ecstasy: 30,0 g Base (MDE/ MDEA, MDA, MDMA) bzw. 35,0 g MDE-Hydrochlorid/ MDMA-Hydrochlorid/ MDA-Hydrochlorid
• nicht geringe Menge GHB: 200,0 g Natrium-gamma-Hydroxy-Buterat (LG Würzburg 13.01.2004 – 5 KLs 232 Js 1185/03)
• nicht geringe Menge Heroin: 1,5 g Heroin-Hydrochlorid (BGHSt 32, 162)
• nicht geringe Menge Kath: 30,0 g Cathinon (BGHSt 49, 306)
nicht geringe Menge Kokain: 5,0 g Kokain-Hydrochlorid (BGHSt 33,133)
nicht geringe Menge LSD: 6,0 mg oder 300 LSD-Trips (BGHSt 35, 43)
• nicht geringe Menge Levomethadon, Methadon: 3,0 Methadonhydrochlorid (OLG Karlsruhe NJW 1994, 3022)
nicht geringe Menge Metamphetamin: 5,0 g Metamphetaminbase bzw. 6,0 g Metamphetamin-Hydrochlorid (BGH 03.12.2008 – 2 StR 86/08)
• nicht geringe Menge Morphin: 4,5 g Morphin-Hydrochlorid (BGHSt 35, 179) bzw. 70 g Morphinhydrochlorid (BGB, 8.11.2016 – 1 StR 492/15) bei Schlafmohnkapseln
nicht geringe Menge Psilocybin, Pilocin: 1,2 g Psilocin oder 1,7 g Psilocybin (BayObLGSt 2002, 33)

Strafverteidiger-Hinweis: Insbesondere angesichts der Mindestandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe und den damit verbundenen weitreichenden Konsequenzen empfiehlt es sich als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens dringend (!), von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und keinerlei Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden (Polizei/ Staatsanwaltschaft) zu tätigen. Entgegen anders lautender Gerüchte ist hierdurch regelmäßig auch kein Vorteil in der Höhe der Strafe zu erwarten. Im Gegenteil sind häufig die Nachteile einer übereilt getätigten Aussage oder eines Geständnisses für den Beschuldigten nicht absehbar.
Es gilt die Devise „Schweigen ist Gold“ und empfiehlt sich, einen im Betäubungsmittelstrafrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung zu beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Im Anschluss hieran kann, falls dies im konkreten Fall sinnvoll ist, eine Erklärung zur Sache oder ein Geständnis abgegeben werden.

Quellennachweis Lichtbild: manwalk – www.pixelio.de